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S. S.
Bei der Einlösung einer auf den Namen umgeschriebenen Schuldverschreibung
(Art. 182 und 187 des Ausführungsgesetzes) ist der Gläubiger verbunden, den Empfan
auf der Schuldverschreibung zu bescheinigen und seine Unterschrift öffentlich beglaubigen
zu lassen (vergl. §§. 167 und 183 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, Reichs-Gesetzblatt S. 771, Art. 121 Abs. 1
des Ausführungsgesetzes). Vormünder, Pfleger und sonstige Verwalter fremden Ver-
mögens und dergleichen haben sich zur Geldempfangnahme gehörig auszuweisen.
S. 9.
Ist ein Zinsschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige In-
haber den Verlust vor dem Ablauf der Vorlegungsfrist der Staatsschuldenkasse angezeigt
(§. 804 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 185 des Ausführungsgesetzes), so hat
diese hievon unter genauer Bezeichnung des Zinsscheins sowie des Namens, Standes
und Wohnorts des den Verlust Anmeldenden alsbald im Staatsschuldbuch Vormerkung
zu machen und hierüber dem Verlustträger eine Bescheinigung zu ertheilen. Die Vor-
merkung ist zu löschen, wenn die Verlustanzeige nach Maßgabe der folgenden Bestimm.
ungen ihre Erledigung gefunden hat.
Geht ein in Verlust gemeldeter und im Staatsschuldbuch vorgemerkter Zinsschein
innerhalb der Vorlegungsfrist bei der Staatsschuldenkasse ein, so hat dieselbe den Zins.
schein einzulösen, zugleich aber demjenigen, welcher die Verlustanzeige erstattet hat, ent.
sprechende Mittheilung zu machen.
Wenn innerhalb der Vorlegungsfrist der abhanden gekommene Schein nicht vor-
gelegt, auch der Anspruch aus dem Schein nicht gerichtlich geltend gemacht worden ist,
so hat die Staatsschuldenkasse den Betrag des Zinsscheins an denjenigen, welcher die
Verlustanzeige erstattet hat, oder an seinen Rechtsnachfolger auf Verlangen gegen
Empfangsbescheinigung zur Ausbezahlung zu bringen.
Die Vorlegungsfrist (§. 801 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Art. 183
des Ausführungsgesetzes) ist durch Vorlegung der Zinsscheine bei einer der mit ihrer
Einlösung beauftragten Kassen oder Bankhäuser gewahrt.