Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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und 2 die Kosten der Zwangserziehung nicht oder nur theilweise gedeckt werden 
konnen, 
3) ob ein nach Art. 19 Abs. 3 ersatzpflichtiger Ortsarmenverband vorhanden ist. 
Streitigkeiten über die Ersatzpflicht des Zöglings oder seiner unterhaltspflichtigen 
Verwandten werden von den bürgerlichen Gerichten entschieden. 
Der Landarmenverband hat die Ersatzansprüche gegen einen verpflichteten Ortsarmen= 
verband unter Mittheilung der erforderlichen Belege bei der Ortsarmenbehörde anzumelden, 
welche über die Anerkennung oder Ablehnung des Anspruchs alsbald Beschluß zu fassen 
und dem Landarmenverband gegenüber eine entsprechende Erklärung abzugeben hat. Die 
Liquidation der entstehenden Kosten kann alsdann halbjährlich oder jährlich geschehen; 
auch ist es zulässig, den von einem Ortsarmenverband zu ersetzenden Betrag auf For- 
derungen des Ortsarmenverbands gegen den Landarmenverband aus anderweitigen Rechts- 
titeln in Anrechnung zu bringen. 
Will ein unvermögender Ortsarmenverband im Falle eintretender Ueberlastung ge- 
mäß Art. 19 Abs. 4 des Gesetzes einen gänzlichen oder theilweisen Erlaß des ihn tref- 
fenden Kostenantheils erwirken, so hat er ein entsprechendes Gesuch an den Ausschuß der 
Landarmenbehörde zu richten, in welchem die Gründe der Ueberlastung eingehend dar- 
zulegen sind und insbesondere Auskunft zu geben ist über die vorhandenen, für die öffent- 
liche Armenpflege verfügbaren Gemeinde= und Stiftungsmittel, die Größe der Staats- 
steuer, der Amtskörperschafts= und Gemeindeumlagen, einschließlich der Umlagen für be- 
sondere Zwecke, wie Schulkosten und dergl., über den Betreff des Staats an den Ge- 
meindeumlagen, die bestehenden Bürgernutzungen, die Höhe des Aufwands für die Zwangs- 
erziehung Minderjähriger sowie über die Höhe und Art des Armenaufwands in den 
letztverflossenen drei Etatsjahren und über die Vermögens= und Erwerbsverhältnisse der 
Einwohner des Ortsarmenverbands. 
§. 32. 
Die Gesuche der Landarmenverbände um Uebernahme des hälftigen Kostenersatzes 
auf die Staatskasse gemäß Art. 20 des Gesetzes sind von dem Vorsitzenden der Landarmen- 
behörde unter Vorlage der erforderlichen Nachweise unmittelbar an das Ministerium des 
Innern zu richten. Hat das Ministerium die Verpflichtung der Staatskasse zum Kosten- 
ersatz anerkannt, so ist der die Staatskasse betreffende Betrag halbjährlich oder jährlich
	        
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