Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Frist nicht nachgekommen, so sind die Muster ꝛc., sofern sie einen Werth nicht besitzen, 
zu vernichten. 
Erscheinen die Muster 2c. zur Aufbewahrung in einer öffentlichen Sammlung ge- 
eignet, so ist unter Mittheilung eines Verzeichnisses der Muster rc. die Entscheidung des 
Vorstandes der Centralstelle für Gewerbe und Handel darüber einzuholen, ob die Muster 
2c. zur Aufnahme in das Landesgewerbemuseum oder auch in eine andere öffentliche 
Sammlung abzuliefern seien. 
Ist die Aufbewahrung in einer öffentlichen Sammlung nicht angezeigt oder wird 
eine solche Aufbewahrung im Falle des Abs. 2 nicht gewünscht, so sind die Muster 2c. 
durch einen Gerichtsvollzieher im Wege der öffentlichen Versteigerung oder des Verkaufs 
aus freier Hand zu veräußern. Der Erlös fließt in die Kanzleikostenkasse des Amts. 
gerichts und ist unter den Einnahmen 4 III (außerordentliche Einnahmen) zu verrechnen. 
8. 4. 
In den nachbezeichneten Fällen, in denen nach einer Mittheilung des Reichsamts 
des Innern hinsichtlich der Berechnung der Gebühren für die Eintragung und Nieder- 
legung von Mustern und Modellen (8§. 8 und 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1876 
bei den Gerichten Zweifel und Ungleichmäßigkeiten hervorgetreten sind, haben die Register- 
gerichte nach Maßgabe der folgenden Grundsätze künftighin zu verfahren: 
1. Bei der ersten Eintragung sind, sofern eine Schutzfrist von nicht mehr als drei 
Jahren beansprucht wird, hinsichtlich des Gebührensatzes einzelne Muster und 
einzelne Packete mit mehreren (bis 50) Mustern gleich zu behandeln. Abweichend 
hiervon ist bei einer längeren Ausdehnung der Schutzfrist die Gebühr nicht für 
jedes Packet, sondern für jedes einzelne der darin befindlichen Muster und Modelle 
zu entrichten. 
Vird eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt, so empfiehlt es sich, die Ein- 
tragung in das Musterregister von der vorherigen Einzahlung der Gebühr ab- 
hängig zu machen. In diesem Falle erledigt sich die — von den Gerichten in 
verschiedenem Sinne entschiedene — Frage, welche Rechtsfolgen eine ohne Ge- 
bührenzahlung bewirkte Eintragung der Schutzverlängerung nach sich zieht. 
3. Für die Gebührenberechnung in denjenigen Fällen, in denen bei Niederlegung 
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