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Frist nicht nachgekommen, so sind die Muster ꝛc., sofern sie einen Werth nicht besitzen,
zu vernichten.
Erscheinen die Muster 2c. zur Aufbewahrung in einer öffentlichen Sammlung ge-
eignet, so ist unter Mittheilung eines Verzeichnisses der Muster rc. die Entscheidung des
Vorstandes der Centralstelle für Gewerbe und Handel darüber einzuholen, ob die Muster
2c. zur Aufnahme in das Landesgewerbemuseum oder auch in eine andere öffentliche
Sammlung abzuliefern seien.
Ist die Aufbewahrung in einer öffentlichen Sammlung nicht angezeigt oder wird
eine solche Aufbewahrung im Falle des Abs. 2 nicht gewünscht, so sind die Muster 2c.
durch einen Gerichtsvollzieher im Wege der öffentlichen Versteigerung oder des Verkaufs
aus freier Hand zu veräußern. Der Erlös fließt in die Kanzleikostenkasse des Amts.
gerichts und ist unter den Einnahmen 4 III (außerordentliche Einnahmen) zu verrechnen.
8. 4.
In den nachbezeichneten Fällen, in denen nach einer Mittheilung des Reichsamts
des Innern hinsichtlich der Berechnung der Gebühren für die Eintragung und Nieder-
legung von Mustern und Modellen (8§. 8 und 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1876
bei den Gerichten Zweifel und Ungleichmäßigkeiten hervorgetreten sind, haben die Register-
gerichte nach Maßgabe der folgenden Grundsätze künftighin zu verfahren:
1. Bei der ersten Eintragung sind, sofern eine Schutzfrist von nicht mehr als drei
Jahren beansprucht wird, hinsichtlich des Gebührensatzes einzelne Muster und
einzelne Packete mit mehreren (bis 50) Mustern gleich zu behandeln. Abweichend
hiervon ist bei einer längeren Ausdehnung der Schutzfrist die Gebühr nicht für
jedes Packet, sondern für jedes einzelne der darin befindlichen Muster und Modelle
zu entrichten.
Vird eine Verlängerung der Schutzfrist beantragt, so empfiehlt es sich, die Ein-
tragung in das Musterregister von der vorherigen Einzahlung der Gebühr ab-
hängig zu machen. In diesem Falle erledigt sich die — von den Gerichten in
verschiedenem Sinne entschiedene — Frage, welche Rechtsfolgen eine ohne Ge-
bührenzahlung bewirkte Eintragung der Schutzverlängerung nach sich zieht.
3. Für die Gebührenberechnung in denjenigen Fällen, in denen bei Niederlegung
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