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Unterbeamtenstellen den Militäranwärtern nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden
können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere der-
artige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in entsprechender Zahl und Besoldung
vorbehalten werden.
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der An-
forderungen des Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter geeignet, so braucht
sie nur abwechselnd mit Militäranwärtern besetzt zu werden.
Bestimmung für Württemberg.
13) Ueber den Begriff der „Klasse“ ist die Erläuterung Ziff. III S. 217 zu vergleichen.
S. 7.
Ueber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen
werden nach Beamtenklassen (§. 6) geordnete Verzeichnisse angelegt.
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse
aufzunehmen.
Bestimmungen für Württemberg.
14) Zu §. 7 ist die Erläuterung Ziff. IV S. 217 zu vergleichen.
15) Die Anlegung und Fortführung der Verzeichnisse erfolgt durch die Anstellungsbehörden (zu
vergl. §. 10) nach dem Muster der Anlage l.
Das Verzeichniß bedarf in dem durch §. 16 bestimmten Umfang der Genehmigung der
staatlichen Aussichtsbehörde (Ziff. 42 der Bestimmungen für Württemberg). Die erstmalige
Anlegung des Verzeichnisses und seine Einsendung an die Aufsichtsbehörde ist thunlichst zu
beschleunigen.
Aenderungen der Verzeichnisse sind, auch soweit nach §. 16 eine Genehmigung der
staatlichen Aussichtsbehörde nicht erforderlich ist, alljährlich, erstmals im Jahre 1901, bis
zum 1. August der staatlichen Aussichtsbehörde anzuzeigen. Sind Aenderungen nicht ein-
getreten, so ist eine Fehlanzeige zu erstatten.
Die staatlichen Aufsichtsbehörden haben die Verzeichnisse nach erfolgter Prüfung und
zutreffendenfalls Genehmigung im Instanzenzug dem Ministerium des Innern bis zum
1. Mai 1900 vorzulegen und dem letzteren alljährlich zum 1. Oktober, erstmals im Jahre
1901, die eingetretenen Aenderungen anzuzeigen. Das Ministerium des Innern macht dem
Kriegsministerium zum Zweck der entsprechenden Bekanntgabe Mittheilung.
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