Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S.  8.

Die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  können  auch  verliehen  werden:

1)  Inhabern  des  Civilversorgungsscheins  nach  Anlage  A  1,  B  und  0  der  Grundsätze
  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
1882  S.  123  und  1895  S.  17);

2)  Offizieren  und  Deckoffizieren,  welchen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Dienste
die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Civildienste  verliehen  worden  ist;

3)  ehemaligen  Militäranwärtern,  welche  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche
  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder  in  Folge  eingetretener
Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;

4)  ehemaligen  Militärpersonen,  welchen  der  Civilversorgungsschein  lediglich  um  deswillen
  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,  und
welchen  gemäß  einer  von  der  zuständigen  Militärbehörde  ihnen  später  ertheilten
Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern  im  Reichs=  oder  Staatsdienste  vorbehaltene
  Stelle  übertragen  werden  darf;

5)  solchen  Beamten  und  Bediensteten  der  betreffenden  Verwaltung,  welche  für  ihren
Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und  einstweilig  oder  dauernd
in  den  Ruhestand  versetzt  oder  entlassen  werden  müßten,  wenn  ihnen  nicht  eine
den  Militäranwärtern  vorbehaltene  Stelle  verliehen  würde;  desgleichen  solchen
Beamten,  welche  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind,  aber  dienstlich  wieder
verwendet  werden  können;

6)  sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  auf  dem  im
§.  10  Ziff.  7  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unter.
beamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  (Anlage
  1)  vorgesehenen  Wege  ausnahmsweise  verliehen  worden  ist.

Bestimmungen  für  Württemberg.

16)  Der  Ciwvilversorgungsschein  nach  Anlage  1  ist  im  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich
von  1895  S.  18  verbunden  mit  1897  S.  29  veröffentlicht  und  als  Anlage  ll  abgedruckl.
Die  Civilversorgungsscheine  nach  Anlage  B  und  C  sind  im  Reg.  Matt  von  1882  S.
und  252  veröffentlicht.

17)  Zu  §.  8  Ziff.  5  ist  insbesondere  auch  wegen  des  von  dem  württembergischen  Sprach-251