Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Erläuterungen 
zu 
den Grundsätzen, betreffend die Besetzung der Subaltern- und Unterbeamtenstellen 
— 
III. 
— 
bei den Kommunalbehörden ꝛc. mit Militäranwärtern. 
Zu 8. 1. Der Civilversorgungsschein giebt dem Inhaber kein Necht auf eine bestimmte Dienststelle. 
Zu §. 4. 1. Unter „Büreauvorstehern“ werden diejenigen Subalternbeamten verstanden, welche an die 
Spitze eines Büreauorganismus gestellt sind. Die Vorsteher einzelner Büreauabtheilungen 
fallen nicht unter den Begriff. Ebensowenig ist die einem Beamten zustehende Amtsbezeichnung 
maßgebend; vielmehr sind hier sowohl, wie überhaupt für die Stellenklassifikation nach 
den §§. 3 und 4, die dienstlichen Obliegenheiten der Stelleninhaber allein entscheidend. 
Bei Berechnung der Zahl der den Militäranwärtern vorzubehaltenden Stellen sind die- 
jenigen Stellen nicht in Betracht zu ziehen, bezüglich welcher den Anstellungsbehörden 
freie Hand gelassen ist. 
Zu §F. 6. Unter einer „Klasse“ ist die Gesammtheit der in einer Verwaltung beschäftigten Beamten zu 
verstehen, deren dienstliche Obliegenheiten ihrer Natur nach im Wesentlichen dieselben sind. 
.Zu 8. 7. In die anzulegenden Verzeichnisse sind auch die nur im Wege des Aufrückens erreichbaren 
Stellen aufzunehmen; dagegen brauchen Stellen, deren Inhaber — wenn sie auch in Pflicht genommen 
sein sollten — ihr Einkommen nicht unmittelbar aus der Kommunal= 2c. Kasse beziehen (Privatgehilfen), 
nicht aufgenommen zu werden. 
Die Verzeichnisse werden den Militärbehörden auf Wunsch mitzutheilen sein. 
Zu §. 8. Die Bestimmung unter Ziffer 5 soll den Kommunalbehörden 2c. die Möglichkeit gewähren, 
solche Personen, welche zur ferneren Verrichtung eines vielleicht anstrengenden Dienstes unfähig, oder 
welche entbehrlich geworden sind, desgleichen solche Beamte, welche bereits in den Ruhestand versetzt sind, 
in anderen Stellen noch zu verwenden, die an sich mit Militäranwärtern zu besetzen sein würden. Diese 
Befugniß erstreckt sich in ihrem ersten Theile, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf die 
vermöge Privatvertrags zu dauernder Beschäftigung im Kommunal= 2. Dienste angenommenen Personen. 
Zu §. 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen bezeichnet. Diesen soll 
unbenommen sein, Centralstellen einzurichten, an welche sämmtliche Bewerbungen ausschließlich zu richten 
sind, welchen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden Stellen mitzutheilen haben und welche den An- 
stellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden Bewerbungen mittheilen. 
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugniß zu weiteren Bewerbungen 
gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs= oder im Staatsdienste sowie im
	        
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