Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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M 2. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 20. Januar 1900. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die Vollziehung der Bestimmungen 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 über 
den Ersatz des Wildschadens. Vom 30. Dezember 1899. — Bekanntmachung der Ministerien des Innern 
und des Kriegswesens, betreffend die Vergütung für die Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen für 
das Jahr 1900. Vom 10. Jannar 1900. — Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, 
betreffend die erste und zweite Dienstprüfung der Volksschullehrerinnen. Vom 4. Janunar 1900. — Ver- 
fügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Vorschriften für die dem evangelisch- 
theologischen Seminar in Tübingen angehörigen Studirenden der Philologie und der realistischen Fächer. 
Vom 4. Jannar 1900. 
  
  
Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, 
betreffend die Vollziehung der Bestimmungen des Ausführungsgesehes zum Hürgerlichen Gesetzbuch 
und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 über den Ersatz des Wildschadens. 
Vom 30. Dezember 1899. 
Zur Vollziehung der Art. 195 bis 200 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt S. 133) wird 
Nachstehendes verfügt: 
Zu Art. 195. 
S. 1. 
Wenn gleichzeitig mehrere, auf verschiedenen Markungen gelegene Grundstücke eines 
und desselben Besitzers von Wildschaden betroffen worden sind, so muß die Anmeldung 
des Schadensersatzanspruchs für jede in Betracht kommende Markung bei dem Orts- 
vorsteher derselben gemacht werden. In jeder dieser Anzeigen ist zugleich anzugeben, auf 
welchen weiteren Markungen ein Wildschaden entstanden ist, dessen Ersatz beansprucht wird.
	        
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