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merksam gemacht, daß es genügt, wenn ein Wähler am Wahltage selbst das 25. Lebens-
jahr zurücklegt.
Zu Art. 13 a.
S. 13.
Auf dem Tisch, an welchem die Distriktswahlkommission Platz zu nehmen hat, wird
ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Einlegen der Umschläge aufgestellt. Ein Abdruck
des Wahlgesetzes in der Fassung vom 2. Februar 1899 (Reg. Blatt S. 32) und der
6. November 1682
Vollzugsverfügung zu demselben vom #.F##ist im Wahllokal aufzulegen.
Zu Art. 14.
F. 15.
Gestempelte Umschläge sind in jedem Wahllokal in ebenso großer Anzahl bereit zu
halten, als der betreffende Wahldistrikt Wahlberechtigte hat. Zu diesem Zweck wird
den Oberämtern die erforderliche Zahl von Umschlägen durch das Ministerium zugesendet.
Der abgesonderte Tisch, an welchem der Wähler seinen Stimmzettel in den Um-
schlag zu stecken hat, muß so aufgestellt und eingerichtet sein, daß zwar von dem Platz
der Wahlkommission oder wenigstens eines Beisitzers derselben aus die geordnete Be-
nützung der Absonderungsvorrichtungen sich überwachen läßt, daß aber der an den Tis
tretende Wähler die Einlegung des Stimmzettels in den Umschlag bewerkstelligen kann,
ohne daß eine Kontrole darüber möglich ist, was für einen Stimmzettel er in den Um:
schlag stect. Zu diesem Zweck kann insbesondere
1) im Wahllokal selbst ein Tisch aufgestellt werden, welcher an den nicht an die
Wände des Zimmers anstoßenden Seiten in angemessener Höhe mit einer den
erforderlichen Schutz gegen Beobachtung gewährenden Verwahrung auf solche
Ausdehnung versehen ist, daß nur der für den Zutritt des Wählers zu dem
Tisch erforderliche Platz frei bleibt, oder
im Wahllokal durch verstellbare Wände, undurchsichtige Vorhänge, Kästen u. dergl.
ein nur gegen die Seite des Platzes der Wahlkommission ganz oder theilweise
offen bleibender, zum Lesen und Schreiben genügend heller Raum abgetheilt
werden, in welchem ein gewöhnlicher Tisch aufgestellt wird, oder
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