Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1899. (90)

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bis  983,  999  ausgeschlossen,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  für
die  Gütertrennung  geltenden  Vorschriften  der  I§.  1427  bis  1430  des  Bürgerlichen
  Gesehbuchs.

6.  2.  Die  Vorschriften  über  die  Befugniß  des  überlebenden  Ehegatten
zur  Uebernahme  eines  in  die  Landgüterrolle  eingetragenen  Landguts  bleiben
unberührt.

Das  Gleiche  gilt  von  den  besonderen  Vorschriften  des  Ostpreußischen
Provinzialrechts  über  die  erbrechtlichen  Wirkungen  des  Güterstandes.

Artikel  46.

6  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetzliche  Güterstand  nach  Märkischem
Provinzialrechte,  so  treten  an  die  Stelle  der  bisherigen  Gesetze  die  Vorschriften
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  das  gesetzliche  Güterrecht.

Die  Vorschrift  des  Artikel  45  §.  1  Abs.  2  findet  Anwendung.

6.  2.  Die  nach  den  bisherigen  Gesetzen  dem  überlebenden  Ehegatten  an
dem  Vermögen  des  verstorbenen  Ehegatten  zustehenden  Rechte  sind  erbrechtliche
Wirkungen,  des  Güterstandes.  Die  bisherigen  Gesetze  bleiben  für  sie  mit  den
in  den  S#§.  3  bis  5  bestimmten  Aenderungen  maßgebend.

§.  3.  Bei  der  gesetzlichen  Erbfolge  kann  der  überlebende  Ehegatte  bis  zum
Ablaufe  der  im  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vorgeschriebenen  Ausschlagungsfrist  statt
der  Rechte,  die  ihm  nach  den  bisherigen  Gesetzen  zustehen,  die  Erbfolge  nach
dem  Vürgerlichen  Gesetzbuche  wählen.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Erklärung  gegenüber  dem  Nachlaßgerichte;  die
Erklärung  ist  in  öffentlich  beglaubigter  Form  abzugeben.

·  Das  Nachlaßgericht  hat  dem  uͤberlebenden  Ehegatten  auf  Antrag
eines  Miterben  eine  Frist  zur  Erklärung  darüber  zu  bestimmen,  ob  er  die
statutarische  Portion  oder  die  Rücknahme  des  eigenen  Vermögens  wähle.

Die  Frist  soll  mindestens  einen  Monat,  höchstens  drei  Monate  betragen.
Sie  beginnt  mit  der  Zustellung  des  Beschlusses,  durch  den  sie  bestimmt  wird.
Sie  endigt  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Ausschlagungsfrist.

Die  Wahl  ist  nach  Maßgabe  des  §.  3  Abs.  2  zu  erklären.  Erklärt  sich
der  Ehegatte  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  Frist,  so  geht  das  Wahlrecht  auf  die
Miterben  über.  Der  Ehegatte  ist  auf  diese  Folge  in  dem  Beschlusse  binzuweisen.

Die  Fristbestimmung  ist  unwirksam,  wenn  der  Ehegatte  die  im  F.  3  bezeichnete
  Erklärung  rechtzeitig  abgiebt.

K.  5.  Soweit  der  überlebende  Ehegatte  die  ihm  nach  den  bisherigen  Gesetzen
  zustehenden  Rechte  auch  gegenüber  einer  von  dem  verstorbenen  Ehegatten
getroffenen  Verfügung  von  Todeswegen  geltend  machen  kann,  finden  die  Vorschriften
  des  §.  4  Abs.  1  bis  3  entsprechende  Anwendung.

Artikel  47.
P.  1.  Besteht  für  eine  Ehe  der  gesetzliche  Güterstand  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft
  nach  dem  Allgemeinen  Landrechte,  so  treten  an  die  Stelle  der  bis-