204
bis 983, 999 ausgeschlossen, so treten an die Stelle der bisherigen Gesetze die für
die Gütertrennung geltenden Vorschriften der I§. 1427 bis 1430 des Bürgerlichen
Gesehbuchs.
6. 2. Die Vorschriften über die Befugniß des überlebenden Ehegatten
zur Uebernahme eines in die Landgüterrolle eingetragenen Landguts bleiben
unberührt.
Das Gleiche gilt von den besonderen Vorschriften des Ostpreußischen
Provinzialrechts über die erbrechtlichen Wirkungen des Güterstandes.
Artikel 46.
6 1. Besteht für eine Ehe der gesetzliche Güterstand nach Märkischem
Provinzialrechte, so treten an die Stelle der bisherigen Gesetze die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das gesetzliche Güterrecht.
Die Vorschrift des Artikel 45 §. 1 Abs. 2 findet Anwendung.
6. 2. Die nach den bisherigen Gesetzen dem überlebenden Ehegatten an
dem Vermögen des verstorbenen Ehegatten zustehenden Rechte sind erbrechtliche
Wirkungen, des Güterstandes. Die bisherigen Gesetze bleiben für sie mit den
in den S#§. 3 bis 5 bestimmten Aenderungen maßgebend.
§. 3. Bei der gesetzlichen Erbfolge kann der überlebende Ehegatte bis zum
Ablaufe der im Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist statt
der Rechte, die ihm nach den bisherigen Gesetzen zustehen, die Erbfolge nach
dem Vürgerlichen Gesetzbuche wählen.
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgerichte; die
Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
· Das Nachlaßgericht hat dem uͤberlebenden Ehegatten auf Antrag
eines Miterben eine Frist zur Erklärung darüber zu bestimmen, ob er die
statutarische Portion oder die Rücknahme des eigenen Vermögens wähle.
Die Frist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen.
Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den sie bestimmt wird.
Sie endigt nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.
Die Wahl ist nach Maßgabe des §. 3 Abs. 2 zu erklären. Erklärt sich
der Ehegatte nicht vor dem Ablaufe der Frist, so geht das Wahlrecht auf die
Miterben über. Der Ehegatte ist auf diese Folge in dem Beschlusse binzuweisen.
Die Fristbestimmung ist unwirksam, wenn der Ehegatte die im F. 3 bezeichnete
Erklärung rechtzeitig abgiebt.
K. 5. Soweit der überlebende Ehegatte die ihm nach den bisherigen Gesetzen
zustehenden Rechte auch gegenüber einer von dem verstorbenen Ehegatten
getroffenen Verfügung von Todeswegen geltend machen kann, finden die Vorschriften
des §. 4 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
Artikel 47.
P. 1. Besteht für eine Ehe der gesetzliche Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft
nach dem Allgemeinen Landrechte, so treten an die Stelle der bis-