Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Für  einen  Theil  dieser  Lehrer  bis  zu  einem  Drittheil  der  Gesammtzahl
kann  nach  12jähriger  ständiger  Dienstzeit  der  Titel  eines  Professors  auf  der  VII.
Stufe  der  Rangordnung  in  Vorschlag  gebracht  werden.

3)  Die  Hauptlehrer  an  den  oberen  Klassen  der  Gelehrten=  und  Realschulen  führen
den  Titel  „Professor“  auf  der  VII.  Stufe  der  Nangordnung.  Derselben  Rangstufe
  gehören  die  Rektoren  der  6—.klassigen  Lehranstalten  an.

Nach  12jähriger  Dienstzeit,  von  der  Anstellung  auf  der  oberen  Stufe  an  gerechnet,
  können  die  Hauptlehrer  an  den  oberen  Klassen  der  Vollanstalten  sowie
die  Rektoren  der  6—Sklassigen  Lehranstalten  bis  zu  einem  Drittheil  der  Gesammtzahl
  der  in  Betracht  kommenden  Lehrer  zur  Verleihung  des  Nanges  auf  der  VI.
Stufe  der  Nangordnung  in  Vorschlag  gebracht  werden.

Durch  die  gegenwärtige  Verfügung  wird  der  dermalige  Titel  und  Rang  solcher
Lehrer  nicht  berührt,  welchen  zur  Zeit  ein  höherer  Titel  und  ein  höherer  Rang  zukommt,
als  sie  nach  vorstehenden  Bestimmungen  beanspruchen  könnten.

Stuttgart,  den  12.  März  1900.
Sarwey.

Gedruckt  in  der  Hofbuchdruckerei  von  Chr.  Scheusele  in  Stuttgart.