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Für einen Theil dieser Lehrer bis zu einem Drittheil der Gesammtzahl
kann nach 12jähriger ständiger Dienstzeit der Titel eines Professors auf der VII.
Stufe der Rangordnung in Vorschlag gebracht werden.
3) Die Hauptlehrer an den oberen Klassen der Gelehrten= und Realschulen führen
den Titel „Professor“ auf der VII. Stufe der Nangordnung. Derselben Rangstufe
gehören die Rektoren der 6—.klassigen Lehranstalten an.
Nach 12jähriger Dienstzeit, von der Anstellung auf der oberen Stufe an gerechnet,
können die Hauptlehrer an den oberen Klassen der Vollanstalten sowie
die Rektoren der 6—Sklassigen Lehranstalten bis zu einem Drittheil der Gesammtzahl
der in Betracht kommenden Lehrer zur Verleihung des Nanges auf der VI.
Stufe der Nangordnung in Vorschlag gebracht werden.
Durch die gegenwärtige Verfügung wird der dermalige Titel und Rang solcher
Lehrer nicht berührt, welchen zur Zeit ein höherer Titel und ein höherer Rang zukommt,
als sie nach vorstehenden Bestimmungen beanspruchen könnten.
Stuttgart, den 12. März 1900.
Sarwey.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Chr. Scheusele in Stuttgart.