Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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welche  dasselbe  in  Gemäßheit  des  Vorstehenden  zu  zahlen  hat,  einer  dem  Vierfachen
  dieser  Abgaben  gleichkommenden  Geldbuße.

Wenn  die  Angabe  des  in  den  Schiffspapieren  verlautbarten  Tonnengehaltes
oder  die  Deklaration  bezüglich  der  in  dem  Falle  des  Artikels  10.  oben  in  Sulina
elöschten  oder  eingeladenen  Waarenmenge  betrügerich  erscheint  dac-  in  der  eben
urch  Artikel  15.  vorgeschucbenen  Form  zur  Richtigstellung  des  Rauminhaltes
des  Fahrzeuges  oder  der  Waarenmenge,  mit  welcher  ein  Verkehr  stattgefunden
hat,  im  Vergleich  zu  dem  Gesammt-Tonnengehalt  geschritten  werden.

Die  Auferlegung  der  Geldbuße  wird  an  erster  Stelle  von  dem  Hafenkapitain
  von  Sulina  ausgesprochen;  das  verurtheilende  Erkenntniß  wird  dem
Verurtheilten  entweder  persönlich  oder  in  der  Kanzlei  derjenigen  in  Sulina
Fse  Konsular=  oder  Ortsbehörde,  unter  welcher  derlelbs  steht,  bekannt
gemacht.

Die  Berufung  *  verurtheilende  Erkenntnisse  wird  vor  die  Europäische
Kommission  oder  vor  die  internationale  Behörde,  welche  an  die  Stelle  jener  treten
wird,  gebracht.

Dieselbe  ist  bei  Strafe  der  Nichtigkeit  innerhalb  dreier  Monate,  von  der
Bekanntmachung  ang  einzulegen.

Die  Formen  des  Verfahrens  werden  später  durch  besondere  Bestimmungen
Sirgel.  Die  auf  Berufung  ergangenen  Erkenntnisse  unterliegen  keinem  weiteren

ekurse.

Die  durch  den  Hasenkapitain  ausgefprochenen  Verurtheilungen  werden,  der
Berufung  ungeachtet,  vollstreckkar;  im  Falle  der  Anfechtung  wird  der  Betrag  der
Geldbuße  als  Depositum  in  der  Schiffahrtskasse  hinterlegt.

Der  Betrag  der  rechtskräftig  gewordenen  Verurtheilungen  wird,  um  zu  den
alusgaben  des  Marinehospitals  verwandt  zu  werden,  in  die  gedachte  Kasse  abgeführt.


Artikel  18.

Die  Befehlshaber  der  in  Gemäßheit  des  Artikels  19.  des  Pariser  Vertrages
  an  den  Donaumündungen  stationirten  Kriegsfahrzeuge  sind  berufen,  die
T  der  durch  den  gegenwärtigen  Kuns  aufgestellten  Abgaben  und  der  rechtskräftig
  gewordenen  Verurtheilungen  den  Fahrzeugen  ihrer  Nationalität,  sowie
solchen  #egenüber  b  deren  Flagge  zu  schützen  sie  entweder  kraft  der  Verträge  oder

es  Herkommens  oder  kraft  eines  allgemeinen  oder  besonderen  Auftrages  befugt
sind,  zu  sichern.

Die  Thätigkeit  der  Kriegsfahrzeuge  wird  der  Regel  nach  auf  das  Erfordern
  des  der  Verwaltung  der  Schiffahrtskasse  vorgesetzten  Rechnungsbeamten
durch  Vermittelung  des  Hafenkapitains  von  Sulina  beantragt.

Bei  dem  Nichtvorhandensein  eines  Kriegsfahrzeuges,  welches  einem  zuwiderhandelnden
  Fahrzeuge  gegenüber  befugt  wäre,  eine  Zwangsmaaßregel  auszuüben,
wird  der  Hafenkapitain  das  Einschreiten  des  in  Sulina  stationirten  Ottomanischen
Kriegsfahrzeuges  veranlassen.

Jahrgang  1867.  (Nr.  6570.)  47