Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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S. 11. 
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, nöthigenfalls 
seine sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im §. 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten 
Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt 
ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär- 
behörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für 
ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder 
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten der 
freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung 
belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen. 
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll- 
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (zu vergl. den oben abgedruckten 
§. 27 des Kriegsleistungsgesetzes) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise 
Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde- 
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Oberamtsbezirke oder Ortschaften 
verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in §. 27 des 
Kriegsleistungsgesetzes vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote 
findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungs- 
bezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die 
Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist. 
Diese Bestimmung ist von den Oberämtern bei Eintritt der Mobilmachung sofort 
allgemein bekannt zu geben. 
8. 12. 
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung und der von dem Generalkommando 
gemachten Vorschläge vertheilen die Ministerien des Innern und des Kriegswesens den 
Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen Oberamtsbezirke. 
Hierbei sind neben dem Bestand der Oberamtsbezirke an kriegsbrauchbaren Pferden 
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu
	        
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