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S. 11.
a. Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaltener Aufforderung verpflichtet, nöthigenfalls
seine sämmtlichen Pferde, mit Ausschluß der im §. 4 näher bezeichneten, zu der bestimmten
Zeit und an dem bestimmten Orte vorzuführen.
Der Verkauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungsaufforderung entbindet nicht
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Erwerber noch nicht erfolgt
ist. Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militär-
behörde, an Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die Pferde für
ihre Mobilmachung selbst beschaffen, erfolgt war.
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Sanitätsoffizieren oder
oberen Militärbeamten des inaktiven und Beurlaubtenstandes, sowie den Delegirten der
freiwilligen Krankenpflege beim Feldheere so viele ihrer eigenen Pferde bei der Aushebung
belassen werden, als ihnen für ihre Mobilmachung bestimmungsgemäß zustehen.
Pferdebesitzer, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und voll-
ständig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe (zu vergl. den oben abgedruckten
§. 27 des Kriegsleistungsgesetzes) zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangsweise
Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird.
b. Von Bekanntgabe des Mobilmachungsbefehls bis nach Beendigung der Pferde-
aushebung ist jede Ausführung von Pferden in andere Oberamtsbezirke oder Ortschaften
verboten. Zuwiderhandlungen werden für jeden einzelnen Fall mit der in §. 27 des
Kriegsleistungsgesetzes vorgesehenen Strafe geahndet. Eine Ausnahme von dem Verbote
findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an Militärbehörden des Aushebungs-
bezirkes oder an solche Offiziere, Sanitätsoffiziere oder Militärbeamte, welche sich die
Pferde für ihre Mobilmachung selbst beschaffen, geschehen ist.
Diese Bestimmung ist von den Oberämtern bei Eintritt der Mobilmachung sofort
allgemein bekannt zu geben.
8. 12.
Auf Grund der letzten Pferde-Vormusterung und der von dem Generalkommando
gemachten Vorschläge vertheilen die Ministerien des Innern und des Kriegswesens den
Gesammtbedarf an Mobilmachungspferden auf die einzelnen Oberamtsbezirke.
Hierbei sind neben dem Bestand der Oberamtsbezirke an kriegsbrauchbaren Pferden
auch besonders die Mobilmachungsverhältnisse der zu ergänzenden Truppentheile zu