Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Ausnahmsweise  können  Oberamtsbezirke,  wenn  deren  räumliche  Ausdehnung  und
die  Höhe  des  zu  stellenden  Kontingents  an  Pferden  es  zweckmäßig  erscheinen  lassen,  durch
die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  in  zwei  oder  mehrere  Aushebungsbezirke
  getheilt  werden.

Das  Generalkommando  setzt  in  der  Pferdeaushebungsliste  (§.  12  Abs.  3)  schon
im  Frieden  fest,  an  welchen  Orten  die  Aushebung  und  Abnahme  für  jeden  Aushebungsbezirk
  stattfindet,  und  an  welchem  Mobilmachungstage  dieselbe  beginnt.

Der  Morgen  des  2.  Mobilmachungstages  ist  grundsätzlich  der  späteste  Termin  für
den  Beginn  der  Aushebung.

S.  15.

Für  jeden  Aushebungsbezirk  wird  eine  Aushebungskommission  gebildet.

Dieselbe  besteht  aus:

1)  dem  Oberamtmann  oder  dessen  gesetzlichem  Vertreter  als  Civilkommissar,  wenn
nicht  von  dem  Ministerium  des  Innern  ein  besonderer  Civilkommissar  und  ein
Stellvertreter  ernannt  wird,

2)  einem  vom  Generalkommando  zu  ernennenden  Offizier  als  Militärkommissar,
dem  ein  zweiter  Offizier  beigegeben  werden  kann.

Zuzutheilen  sind  der  Aushebungskommission:

a)  ein  vom  Ministerium  des  Innern  zu  bezeichnender  Thierarzt  oder  ein  militärischerseits
  zu  kommandirender  Roßarzt  und

b)  drei  von  der  Amtsversammlung  von  drei  zu  drei  Jahren  zu  wählende  Schätzer.

S.  1.

Zu  Schätzern  müssen  sachverständige  und  unbescholtene  Personen,  welche  das  volle
Vertrauen  der  Eingesessenen  besitzen,  gewählt  werden.  Dieselben  sind  nach  dem  als
Anlage  Fbeigefügten  „Eidesformular“  durch  den  Civilkommissar  vor  Beginn  des  Abschätzungsgeschäftes
  zu  vereidigen,  und  ist  beglaubigte  Abschrift  der  darüber  aufzunehmenden
  Verhandlung  dem  National  beizufügen.

Neben  den  drei  Schätzern  werden  in  jedem  Oberamtsbezirk  drei  Stellvertreter  für
dieselben  gewählt,  von  denen  einer  schon  für  den  Beginn  der  Aushebung  einzuberufen  ist.

Die  Schätzer,  deren  Stellvertreter,  sowie  die  etwa  zuzuziehenden  Thierärzte  erhalten
Reiseentschädigungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen,  welche  über  die  entsprechenden

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