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berücksichtigen. Da es von großer Bedeutung für die Schlagfertigkeit des Heeres ist,
daß der Bedarf an Reitpferden J und Zugpferden J voll und in gutem Material gedeckt
wird, so ist für diese Klassen von einer rein prozentualen Vertheilung abzusehen.
Durch eine vom Generalkommando für jede Aushebungskommission (§. 15) aufzu-
stellende und dem Kriegsministerium vorzulegende Uebersicht (Pferdeaushebungsliste)
ist (zu vergl. auch §. 14 Abs. 3) festzusetzen, wieviel Pferde in den einzelnen Aushebungs-
orten täglich zur Aushebung zu gelangen haben, für welche Truppentheile dieselben
bestimmt sind, und in welcher Weise sie ihren Bestimmungsort erreichen sollen. Die
Uebersicht wird von dem Kriegsministerium dem Ministerium des Innern und von diesem
den Oberämtern beziehungsweise den Civilkommissaren der Aushebungskommissionen
(§. 15) zugefertigt.
§. 13.
Auf Grund dieser Uebersicht stellen die Oberämter im Einvernehmen mit den Vor-
musterungskommissaren für ihren Oberamtsbezirk einen Vertheilungsplan auf, aus
welchem hervorgeht, wieviele als kriegsbrauchbar bezeichnete Pferde der verschiedenen
Klassen von den einzelnen Ortschaften tageweise in den Aushebungsorten zu der Aus-
hebung zu gestellen sind. Unter Berücksichtigung dessen, daß im Allgemeinen an einem
Tage nicht mehr als 200 Pferde von einer Kommission ausgehoben werden können, sind
die Zahlen so zu bemessen, daß am ersten Aushebungstage möglichst von jeder Klasse noch
eine Reserve von 50 v9, an den folgenden Tagen von 25 % zur Vorführung gelangt.
Reicht hiefür der Bestand an Reitpferden I und an Zugpferden I nicht aus, so sind
von den übrigen Klassen entsprechend mehr Pferde zur Reserve zu bestimmen.
Nach Möglichkeit sind die Pferde eines Ortes für einen Tag zu bestimmen und
die dem Aushebungsort zunächst gelegenen Ortschaften für die ersten Tage heranzuziehen.
Die Vertheilungspläne sind derart fertigzustellen, daß nach etwaiger Prüfung durch das
Generalkommando die Oberämter den Ortsvorstehern Auszüge so rechtzeitig übersenden
können, daß letztere noch vor dem 1. April jedes Jahres die Bestimmung der vorzu-
führenden Pferde (§F. 18) vorbereiten können.
S. 14.
Für die Aushebung und Abnahme der zu gestellenden Pferde bildet jeder Ober-
amtsbezirk der Regel nach einen Aushebungsbezirk.