Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Für diejenigen, welche sich in der französischen Sprache prüfen lassen, tritt hinzu: 
ein Diktat in der französischen Sprache 
und 
die Uebersetzung eines zusammenhängenden Stückes aus der deutschen in die 
französische Sprache. 
8. 6. 
Sämmtliche Arbeiten werden in Klausur unter Aufsicht eines Seminarlehrers gemacht. 
Bei jeder Arbeit hat der die Aufsicht führende Lehrer die Zeit anzumerken, innerhalb 
welcher sie vollendet worden ist. 
§. 7. 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Seminarlehrer von dem Kommissär der 
Oberschulbehörde bestimmt. « 
Für jeden Prüfungsgegenstand wird ein Referent und ein Korreferent bestellt. Die 
einzelnen Prüfungsarbeiten sind von dem Referenten und Korreferenten zu korrigiren 
und mit einem Zeugniß an den Kommissär abzugeben. 
8. 8. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: 
1) Religion oder Schulkunde, 
2) deutsche Sprache, 
3) Naturkunde, 
4) Kopfrechnen. 
Die Prüfung soll den Kandidatinnen Gelegenheit geben, nicht allein den Umfang 
ihres Wissens, sondern auch den Grad der Gewandtheit und Geistesbereitschaft, mit 
welcher sie darüber gebieten, an den Tag zu legen. 
Diejenigen, welche nach §. 5 Abs. 2 sich in der französischen Sprache prüfen lassen, 
werden auch einer mündlichen Prüfung unterworfen. Dieselbe besteht in einer Ueber- 
setzung aus der französischen Sprache, wobei auch die Bekanntschaft der Kandidatinnen mit 
der französischen Grammatik geprüft werden soll. 
S. 9. 
Die praktische Prüfung besteht in der Ablegung einer Lehrprobe und in der 
Prüfung im Turnen, Zeichnen, in der Musik und in weiblichen Handarbeiten.
	        
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