Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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binnen einer weiteren Frist von einem Monat an die Handelskammer abzuführen (Art. 30 
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes). 
§. 20. 
Die Erhebung der Beiträge hat durch die Ortssteuereinbringer beim Einzug der 
Gewerbesteuer zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind alsbald nach Uebergabe der Umlage- 
verzeichnisse an die Gemeinden die für die Handelskammerumlage maßgebenden Gewerbe- 
steuerkapitale und die Umlagebeträge im Steuerabrechnungsbuch bei den einzelnen Pflich- 
tigen vorzumerken und nach Fertigung der Steuerumlage — gleichzeitig mit den sonstigen 
Schuldigkeiten — in den Steuerzetteln beziehungsweise Steuerbüchlein einzutragen, wobei 
ausdrücklich zu setzen ist: 
„Handelskammerbeitrag auf 1. Januar 19 . aus dem Kataster von —. M. 
— M. J.“ 
S. 21. 
Der für jeden Umlagepflichtigen berechnete Beitrag ist sofort seinem vollen Betrag 
nach fällig. Wenn jedoch ein Umlagepflichtiger im Laufe des Verwaltungsjahrs auf- 
hört, gewerbesteuerpflichtig zu sein (Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873, be- 
treffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer), so ist auf Antrag derjenige Theil 
des Beitrags in Abzug zu bringen oder zurückzuerstatten, welcher auf die Zeit entfällt, 
für die er nicht mehr zur Gewerbesteuer herangezogen wird. Der Antrag ist schriftlich 
an die Kammer zu stellen. 
S. 22. 
Nach Beendigung des Steuereinzugs ist das Umlageverzeichuiß unter Verzeichnung 
etwaiger uneinbringlicher, zurückvergüteter 2c. Posten abzuschließen und der Oberamts- 
pflege zu übergeben, welche die Schlußabrechnung vornimmt und die Umlageverzeichnisse 
an die Kammer zurückgibt. 
8. 23. 
Für die Erhebung der Beiträge und die damit weiter verbundenen Geschäfte ist von 
der Handelskammer an die Gemeinden eine Gebühr von drei Pfennig von der Mark der 
eingezogenen Beiträge und an die Oberamtspflegen eine solche von einem und einem 
halben Pfennig von der Mark zu entrichten. Diese Gebühr begreift auch den Aufwand 
für Schreib= und Packmaterial in sich.
	        
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