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binnen einer weiteren Frist von einem Monat an die Handelskammer abzuführen (Art. 30
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes).
§. 20.
Die Erhebung der Beiträge hat durch die Ortssteuereinbringer beim Einzug der
Gewerbesteuer zu erfolgen. Zu diesem Zweck sind alsbald nach Uebergabe der Umlage-
verzeichnisse an die Gemeinden die für die Handelskammerumlage maßgebenden Gewerbe-
steuerkapitale und die Umlagebeträge im Steuerabrechnungsbuch bei den einzelnen Pflich-
tigen vorzumerken und nach Fertigung der Steuerumlage — gleichzeitig mit den sonstigen
Schuldigkeiten — in den Steuerzetteln beziehungsweise Steuerbüchlein einzutragen, wobei
ausdrücklich zu setzen ist:
„Handelskammerbeitrag auf 1. Januar 19 . aus dem Kataster von —. M.
— M. J.“
S. 21.
Der für jeden Umlagepflichtigen berechnete Beitrag ist sofort seinem vollen Betrag
nach fällig. Wenn jedoch ein Umlagepflichtiger im Laufe des Verwaltungsjahrs auf-
hört, gewerbesteuerpflichtig zu sein (Art. 98 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. April 1873, be-
treffend die Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer), so ist auf Antrag derjenige Theil
des Beitrags in Abzug zu bringen oder zurückzuerstatten, welcher auf die Zeit entfällt,
für die er nicht mehr zur Gewerbesteuer herangezogen wird. Der Antrag ist schriftlich
an die Kammer zu stellen.
S. 22.
Nach Beendigung des Steuereinzugs ist das Umlageverzeichuiß unter Verzeichnung
etwaiger uneinbringlicher, zurückvergüteter 2c. Posten abzuschließen und der Oberamts-
pflege zu übergeben, welche die Schlußabrechnung vornimmt und die Umlageverzeichnisse
an die Kammer zurückgibt.
8. 23.
Für die Erhebung der Beiträge und die damit weiter verbundenen Geschäfte ist von
der Handelskammer an die Gemeinden eine Gebühr von drei Pfennig von der Mark der
eingezogenen Beiträge und an die Oberamtspflegen eine solche von einem und einem
halben Pfennig von der Mark zu entrichten. Diese Gebühr begreift auch den Aufwand
für Schreib= und Packmaterial in sich.