Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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4) Beantwortung einer Frage, die nach Wahl der Kandidatin aus der Geographie, 
Naturgeschichte oder Naturlehre zu nehmen ist, 
5) Lösung einiger Aufgaben aus der Arithmetik, außerdem 
6) für die evangelischen Schulamtskandidatinnen: Beantwortung einer Frage aus 
der Religion. 
Für diejenigen, welche in der französischen Sprache sich prüfen lassen, tritt hinzu. 
ein Diktat in der französischen Sprache 
und 
die Uebersetzung eines zusammenhängenden Stückes aus der deutschen in die 
französische Sprache. 
» 8. 19. 
Sämmtliche Arbeiten werden in Klausur unter einer von der Prüfungskommission 
anzuordnenden Aufsicht gefertigt. 
· 8. 20. 
Die Aufgaben werden von der Prüfungskommission auf den Vorschlag der betreffen- 
den Referenten bestimmt. 
Für die Beurtheilung jeder Arbeit wird ein Referent und ein Korreferent bestellt. 
§. 21. 
Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf: 
1) Schulkunde einschließlich der Geschichte der Pädagogik und der Kenntniß der. 
auf das Volksschulwesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen, 
2) deutsche Sprache und Litteraturgeschichte, 
außerdem 
3) für die katholischen Schulamtskandidatinnen: Religion. 
Im Uebrigen gelten die Bestimmungen bezüglich der ersten Dienstprüfung §. 8 Abs. 
und 3 auch für die zweite. 
z. 22 
Die praktische Prüfung besteht in der Abhaltung einer Lehrprobe, sowie in einer 
Prüfung in Zeichnen und Musitk. 
S. 23. 
Die Aufgaben bei den Lehrproben, ihre Vertheilung, sowie die Reihenfolge bei Ab- 
haltung derselben bestimmt die Prüfungskommission.
	        
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