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1) für die Gemeinden, in welchen die Anlegung durch den wotheschriier oder einen
anderen Gemeindebeamten besorgt wirnd .drei Pfennig,
2) für die Gemeinden, in welchen die Anlegung durch den in der Gemeinde woh-
nenden Verwaltungsaktuar besorgt wird vVveier Pfennig,
3) für die Gemeinden, in welchen die Anlegung durch den auswärts wohnenden
Verwaltungsaktuar besorgt wird.. .. .. sechs Pfennig
von jedem in das Steuerbuch eingetragenen Gegenstand der Besteuerung,
Wenn der Rathsschreiber oder ein sonstiger mit der Anlegung des Steunerbuchs be-
auftragter Gemeindebeamter zugleich der Verwaltungsaktnar der Gemeinde ist, so wird
nur der in Ziff. 1 bestimmte Satz gewährt.
8. 2.
Hat ein Grundstück oder Gebäude eine mehrfache Kultur- oder Benützungsart, so
gelten die einzelnen Theile als besondere Steuergegenstände im Sinne des Art. 3 Abs. 2
des Steuerbuchgesetzes nur dann, wenn für sie ein eigenes Steuerkapital ausgemittelt
und einzutragen ist.
8. 3.
Neben der in 8. 1 bestimmten Aversalentschädigung wird auf Grund besonderen
Nachweises noch Ersatz der hälftigen Kosten des Einbands der Steuerbücher aus der
Staatskasse geleistet.
8. 4.
Den Verträgen über die Belohnung der mit der Anlegung der Stenerbücher beauf-
tragten Beamten und Geschäftsmänner ist für die Regel der Eintrag von mindestens
100 Gegenständen der Besteuerung einschließlich der Erledigung etwaiger Anstände und
der Liquidation als ein Arbeitstag zu Grund zu legen.
Belohnungsverträge, welche dieser Vorschrift entsprechen, bedürfen nur der Geneh-
migung des Oberamts, alle übrigen dagegen derjenigen der Kreisregierung.
Stuttgart, den 20. April 1900.
Pischek. Zeyer.
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chrr Scheufele in Stuttgart.