Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

Regierungsblatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 25. Mai 1900. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, betreffend Abänderungen der Landwehr- 
Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich. Vom 9. Mai 1 — Verfügung der Ministerien des Innern, 
den Kirchen= und Schulwesens und des Kriegswesens, esie die Form der Zeugnisse über die wissen- 
schaftliche Befähigung für den einfährig freiwilligen Dienst und der Erklärungen über die Tragung der 
Kosten dieses Dienstes. Vom 11. Mai 1900. — Verfügung des Ministeriums des Iunern, betreffend das 
Verbot der Einfuhr und Durchfuhr von Klauenvieh aus der Schweiz. Vom 19. Mai 190 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegswesens, 
betreffend Abänderungen der Handwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich. 
Vom 9. Mai 1000. 
Im Nachstehenden wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 26. April 
d. Is., betreffend Abänderungen der Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche 
Reich (Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1900 Nr. 19 S. 282), sammt Anhang 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 9. Mai 1900. 
Pischek. Schott von Schottenstein. 
Die an die Stelle der Anlage 1 zu §. 1 der Wehrordnung vom 22. November 1888 getretene neue 
Landwehr-Bezirks-Eintheilung für das Deutsche Reich (Anhang zu Nr. 13 des Central= 
Blatts von 1895 S. 69 ff.) x) wird gemäß §. 1 Ziffer 6 der Wehrordnung an den einschlägigen 
Stellen abgeändert wie folgt: 
*o0) Reg. Blatt 1895 S. 129 ff.
	        
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