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8. 27.
Jede Täuschung durch Benützung fremder Hilfe oder unerlaubter Hilfsmittel bei
Fertigung der Prüfungsarbeiten ist mit der sofortigen Zurückweisung von der ferneren
Theilnahme an der Prüfung zu bestrafen. Wird die Täuschung erst nach Beendigung der
Prüfung entdeckt, so ist das Prüfungszeugniß für ungültig zu erklären.
Gleiche Strafe trifft diejenigen Kandidatinnen, welche bei der Prüfung andern in
irgend einer Weise zur Lösung der gegebenen Aufgabe behilflich sind.
Auch im Fall eines bloßen Versuchs des Gebrauchs unerlaubter Hilfsmittel oder der
Beihilfe hiezu können die genannten Strafen verfügt werden.
Wer so bestraft worden ist, kann nur noch einmal und zwar nach Jahresfrist zur
Prüfung zugelassen werden.
Ueber die in diesem Paragraphen bezeichneten Strafen beschließt die Prüfungs.
kommission.
Ueber vorstehende Bestimmungen sind sämmtliche Kandidatinnen vor Beginn der
Prüfung zu belehren und unter Hinweisung auf deren unnachsichtige Anwendung ernst-
lich zu verwarnen.
S. 28.
Hinsichtlich der bei den beiden Prüfungen zu machenden Anforderungen sowie der
Werthung der einzelnen Fächer bei der Feststellung des Gesammtzeugnisses wird das
Nähere von der Oberschulbehörde bestimmt.
S. 29.
Die gegenwärtige Verfügung tritt in der Weise in Wirksamkeit, daß erstmals im
Jahr 1901 die erste Dienstprüfung und erstmals im Jahr 1900 die zweite Dienstprüfung
nach den Bestimmungen dieser Verfügung vorgenommen wird.
Stuttgart, den 4. Jannar 1900.
Sarwey.
Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die Vorschriften für die dem evangelisch-theologischen Seminar in Tübingen angehörigen.
Studirenden der Philologie und der realistischen Fächer. Vom 1. Januar 1900.
Die in der Ministerialverfügung vom 6. Mai 1886 (Reg. Blatt S. 185 ff.) ertheilten
Vorschriften über die Heranbildung von Lehramtskandidaten innerhalb des evangelisch