Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 4. 
Ausschrift. 
I In der Aufschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich und 
so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird. 
Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, für welche die Post nicht Gewähr 
zu leisten hat, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne 
Wörter oder kurze Sätze angegeben sein. 
II Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem 
Bestimmungsorte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung bestellt wird 
oder abgeholt werden soll. Wenn der Ort der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den 
allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu 
bezeichnen. 
III Die Aufschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse (§. 13) 
derart übereinstimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Postpacketadresse 
bestellt werden kann. Die Vermerke über Frankirung, Eilbestellung 2c. sind sowohl auf 
dem Packet als auch auf der Postpacketadresse niederzuschreiben. Wegen der Einschreib- 
packete, der Packete mit Werthangabe, der Nachnahmepackete, der dringenden Packete und 
der Packete gegen Rückschein siehe S§§. 14 II, 15 II, 24 II, 29 II und 31 I. 
IV Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf 
einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c. 
haltbar angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine 
haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe 
zu benützen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts ge- 
schrieben oder gedruckt sein. 
Formulare zu Packetaufschriften können bei allen Postanstalten bezogen werden; 
gummirte Formulare werden zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück, mit Leinwandeinlage 
versehene Formulare zum Preise von 1 Pf. für das Stück verabfolgt. 
S. 5. 
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände. 
1 Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die
	        
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