Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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a) für die ersten 5 Kilogramm 
auf Entfernungen bis 10 Meilen einschließlihh.. 25 Pf., 
auf alle weiteren Entfernungen . .. 50 Pf., 
b) für jedes weitere Kilogramm oder den überschießenden Teil 
eines Kilogramm 
bis 10 Meilen.. 559Pf., 
über 10 bis 20 Meilen.. 410 pf., 
über 20 Meilen .. . . 20 pf. 
VI Für Sperrgut wird das Porto um die Halfte der vorstehenden Sätze erhöht. 
Der Gesammtbetrag ist nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme nach 
unten abzurunden. 
VII Für unfrankirte Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm wird ein Porto- 
zuschlag von 10 Pf. erhoben. 
VIII Für die etwaige Postpacketadresse kommt besonderes Porto nicht in Ansatz. 
Wenn mehrere Packete zu derselben Postpacketadresse gehören, so wird für jedes einzelne 
Packet das Porto selbständig berechnet. 
S. 20. 
Porto und Versicherungsgebühr für Sendungen mit Werthangabe. 
Für Sendungen mit Werthangabe wird erhoben: 
1 Porto und zwar 
1. für Briefe bis zum Meistgewichte von 250 Gramm einschließlich 
im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe- Postanstalt), 
sowie im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, welche bis zu 
10 Kilometer von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezen 
der Aufgabe-Postanstalt gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks) 15 Pf.; 
B) im sounstigen inländischen Verkehr 
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen iuschlicßlich 20 Pf., 
b) auf alle weiteren Entfernungen 30 Pf. 
Für unfrankirte Sendungen wird ein Portozuschlag von 10 Fl. erhoben. 
2. Für Packete und die dazu gehörige Postpacketadresse der nach §. 19 sich ergebende 
Betrag.
	        
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