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geschriebenen Brief und für den eingezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen
eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für rechtzeitige Vorzeig.
ung oder für rechtzeitige Rück= oder Weitersendung des Postauftrags, wird nicht geleistet:
auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der besonderen
Vorschriften des Wechselrechts.
XX Es werden erhoben:
1. für den Postauftragsbrie 30 Pf.;
2. a) bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßige Postanweisungsgebühr
für die Uebermittlung des eingezogenen Geldbetrags (§. 25 II);
b) bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Rüchcnduns des angenommenen
Wechsellls 30 Uf.
Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber vorauszubezahlen. Die Postanweisungs-
gebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. Die- Gebühr
unter 2b wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden,
so wird die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen andern
Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen
Gebührenansatz bewirkt.
S. 21.
Postnachnahmesendungen.
Postnachnahmen sind bis 800 Mark einschließlich bei Briefsendungen und Packeten
zulässig. Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet (§. 15 IV). Die Beifüg-
ung von Zustellungsurkunden (§. 30) oder die Beförderung als enefeh (§. 28)
ist bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen.
II Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme
von .. .. Mark .. Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur
in Zahlen) versehen sein und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens
und Wohnorts — in größeren Städten auch der Wohnung — des Absenders enthalten.
Bei Nachnahmepacketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Packet und der Postpacket-
adresse angebracht sein.
III Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbescheinigung