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III Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen oder
die Zahlung dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem
Eilbestellvermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt“.
IV An Empfänger im Orts= und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts sind nur
gewöhnliche Briefsendungen und telegraphische Postanweisungen zur Eilbestellung zugelassen.
V Gewöhrliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geld-
beträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum (Gewichte von 5 Kilogramm
und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 800 Mark und bis zum Ge-
wichte von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie
bei Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung
nur auf das Benachrichtigungsschreiben. Die Postbehörde ist indessen berechtigt, die be-
zeichneten Gewichts= und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend
zu erweitern und die unter VI festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann
die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen oder
Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender
der Eilsendung, daß diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches
durch einen Vermerk in der Aufschrift bestimmen.
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten:
A) Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender
1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen
mit Werthangabe und Venachrihtigungsschreiben
im Ortsbestellbezirke. . .. 25 Pf.,
im Landbestellbezireeee 60 „
für jeden Gegenstand,
bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts (IV)
jedoch die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf
Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pf.;
2. bei Packeten
im Ortsbestellbezirke 10 Jfl.,
im Landbestellbezireeeee 90 „
für jedes Packet.