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weisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die
im 8. 27 VI unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.
8. 29.
Dringende Packete.
I Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittlung
besonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit
den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten versendet werden. Das Verlangen der
Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten nicht zulässig.
II Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen
arbigen Zettel, der in fettem schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen
handschriftlichen Zügen die Bezeichuung „Dringend“ trägt, hervortretend kenntlich
gemacht sein. Die zugehörigen Postpacketadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu
versehen.
III Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn
sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind.
IV Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieferung im Voraus zu
entrichten:
2. eine besondere Gebühr von 1 Mark;
3. die Eilbestellgebühr (§. 27) bei nicht postlagernden Sendungen (III).
§. 30.
Briefe mit Zustellungsurkunde.
I Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den Empfänger
postamtlich beurkundet und die aufgenommene Zustellungsurkunde dem Absender über-
sendet werden.
II Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden:
a) die gewöhnliche Zustellung;
b) die vereinfachte Zustellung.
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift
der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem