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3. für einzuschreibende Briefsendungen
eine viertel bis eine halbe Stunde;
4. für alle andern Gegenstände
eine Stunde.
V Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorbezeich.
neten Fristen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar ist, werden die
Schlußzeiten angemessen verlängert. Das Gleiche gilt im Einzelfalle bei gleichzeitiger
Einlieferung größerer Mengen von Sendungen durch denselben Absender.
VI In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten
um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach
dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhof überzuladen.
VII Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, sofern diese nicht nach den vorstehenden Festsetz
ungen früher eintritt.
VIII Wie sich nach II bis VII die Dienststunden der Postanstalten und die Schluß=
zeiten für die einzelnen Posten gestalten, wird bei jeder Postanstalt durch Anschlag am
Postschalter bekannt gemacht.
IX Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit
jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden Posten auch noch
vor deren Abgange geleert. Die Leerungszeiten der andern Briefkasten werden nach den
örtlichen Bedürfnissen festgesetzt. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst
kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den betreffenden Ort zur Postbeför-
derung benützten Postzugs geleert. Die Einlegung gewöhnlicher Briefsendungen in die
Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit der Bahnsteig zugänglich ist und nicht für ein-
zelne Züge Einschränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges zulässig.
X Soveit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden bei den hiezu ermächtigten
Postanstalten Einschreibsendungen und gewöhnliche Packete sowie telegraphische Postan-
weisungen auch außerhalb der Postschalterdienststunden angenommen. Die näheren Be-
stimmungen hierüber werden durch die Schalteranschläge (VIII) zur öffentlichen Kenntniß
gebracht. Für jede Einschreibsendung und jedes gewöhnliche Packet ist eine besondere
Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten; für telegraphische Postanweis-
ungen kommt eine besondere Einlieferungsgebühr nicht zur Erhebung.