Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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III Für Packete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der Nachsendung 
das Porto (einschließlich des etwaigen Zuschlags für sperriges Gut) und die Versicherungs- 
gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen. Für andere Sendungen 
findet ein neuer Ansatz von Porto nicht statt, außer wenn für die erstmalige Beförderung 
bloß das für den Orts= oder Nachbarortsverkehr (§§. 7 bis 12) bestehende ermäßigte 
Porto anzusetzen war und wenn dieses Porto für die Beförderung vom ursprünglichen 
Aufgabeort oder vom Nachsendungsorte nach dem schließlichen Bestimmungsorte nicht mehr 
Platz greift. In diesem Falle wird bei ursprünglich richtig frankirten Sendungen der 
an dem Franko für den neuen Taxbereich fehlende Betrag als Ergänzungsporto angesetzt; 
unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendungen werden an Stelle des ursprünglich 
angesetzten Portos mit demjenigen Portobetrage belegt, welcher für Sendungen der be- 
treffenden Art im Bereiche der neuen Taxe zum Ansatze zu kommen hat. Einschreib, 
Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 Mark für dringende 
Packete und die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen, ferner der Portozuschlag für 
unfrankirte Briefe mit Werthangabe und für unfrankirte Packete bis zum Gewichte von 
5 Kilogramm, werden bei der Nachsendung nicht noch einmal angesetz. 
§. 17. 
Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. 
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Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nach- 
sendung nach den Vorschriften im §. 46 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
4. wenn die Annahme verweigert wird; 
. wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nicht innerhalb eines 
Monats vom Tage nach dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Thieren 
(§. 6) nicht spätestens innerhalb 2mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von 
der Post abgeholt wird; 
. wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auch wenn sie mit „Postlagernd“ be- 
zeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach dem Eingang am Bestimmungs- 
ort eingelöst wird; 
4.l wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glückspiel enthält, an 
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