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lassen, doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr
für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene
Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets
nicht gedeckt wird.
IV Verweigert der Absender die Zahlung des Portos für die Beförderung der
Unbestellbarkeitsmeldung nebst Antwort (I1), so wird seiner etwaigen Bestimmung über
die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurück-
geleitet.
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb
7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgibt.
Alle andern Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen
Verderb unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund
zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von
der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des
Absenders erfolgen.
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden
Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Sendung oder auf der
etwaigen Postpacketadresse zu vermerken.
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme
hiervon tritt nur ein bei den unter 15 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen,
welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden.
Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die
Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite
des Briefes bescheinigen.
VIII Bei zurückzusendenden Packeten und bei Briefen mit Werthangabe sind das Porto
(einschließlich des etwaigen Zuschlags für sperriges Gut) und die Versicherungsgebühr
auch für die Rücksendung zu entrichten. Bei andern Gegenständen findet ein neuer
Portoansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie
die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen, ferner der Portozuschlag für unfrankirte
Briefe mit Werthangabe und für unfrankirte Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm,