Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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lassen, doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr 
für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene 
Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrichten, welcher durch den Verkauf des Packets 
nicht gedeckt wird. 
IV Verweigert der Absender die Zahlung des Portos für die Beförderung der 
Unbestellbarkeitsmeldung nebst Antwort (I1), so wird seiner etwaigen Bestimmung über 
die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nach dem Aufgabeorte zurück- 
geleitet. 
Das Gleiche hat zu geschehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 
7 Tage nach Empfang der Benachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgibt. 
Alle andern Postsendungen sind, wenn sie als unbestellbar erkannt werden, ohne 
Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, die einem schnellen 
Verderb unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der Bestimmungs-Postanstalt Grund 
zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von 
der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rechnung des 
Absenders erfolgen. 
VI In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Rücksendung oder eintretenden 
Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf der Sendung oder auf der 
etwaigen Postpacketadresse zu vermerken. 
VII Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme 
hiervon tritt nur ein bei den unter 15 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, 
welche von einer mit dem Empfänger gleichnamigen Person irrthümlich geöffnet wurden. 
Bei Briefen der letzteren Art ist thunlichst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die 
Eröffnung irrthümlich bewirkt haben, dies unter Namensunterschrift auf der Rückseite 
des Briefes bescheinigen. 
VIII Bei zurückzusendenden Packeten und bei Briefen mit Werthangabe sind das Porto 
(einschließlich des etwaigen Zuschlags für sperriges Gut) und die Versicherungsgebühr 
auch für die Rücksendung zu entrichten. Bei andern Gegenständen findet ein neuer 
Portoansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Postauftragsgebühren sowie 
die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen, ferner der Portozuschlag für unfrankirte 
Briefe mit Werthangabe und für unfrankirte Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm,
	        
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