Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sie  an  den  Uebungen  des  Seminars  für  neuere  Sprachen  mindestens  drei  Semester  hindurch
  sich  zu  betheiligen.  Hiezu  kommen  für  diejenigen,  welche  die  Dienstprüfung  in  der
ersten  Abtheilung  erstehen  wollen,  mindestens  vier  weitere  Vorlesungen  über  höhere
Mathematik,  Vorlesungen  über  Mechanik,  theoretische  Physik  und  anorganische  Chemie
mit  Uebungen,  sowie  Besuch  des  mathematisch-physikalischen  Seminars  in  sechs  zusammenhängenden
  Semestern  mit  Betheiligung  an  den  Uebungen;  für  diejenigen,  welche  sich
der  Prüfung  in  der  zweiten  Abtheilung  unterziehen  wollen,  Vorlesungen  über  anorganische
  und  organische  Chemie,  Botanik,  Zoologie,  Mineralogie  mit  Geologie,  je  unter
Betheiligung  an  den  praktischen  Kursen  der  Universitätsinstitute  und  angemessener  Theilnahme
  an  den  Uebungen  des  mathematisch-physikalischen  Seminars.

3)  Unter  die  zu  hörenden  Vorlesungen  haben  sämmtliche  Studirende  der  Philologie
und  der  realistischen  Fächer  im  Seminar  eine  über  Pädagogik  aufzunehmen;  auch  wird
ihnen  empfohlen,  mindestens  auf  ein  Jahr  in  die  akademische  Turnanstalt  als  thätige
Mitglieder  einzutreten.

F.  8.

Zur  näheren  Berathung  und  Leitung  in  ihren  Studien  haben  die  Studirenden
der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer  zunächst  an  die  Repetenten,  denen  sie  hiefür
zugetheilt  sind,  weiterhin  an  die  betreffenden  Universitätslehrer  sich  zu  halten.  In  disziplinärer
  Beziehung  gelten  für  sie  die  allgemeinen  Statuten  für  die  Zöglinge  des
Seminars.

S.  9.

Bei  der  Bewilligung  des  Geldsurrogats  für  ein  weiteres  Studienjahr,  beziehungsweise
  der  Reisestipendien,  wird  auf  Lehramtskandidaten,  welche  ihre  Studien  auf  der
Landes=  oder  einer  anderen  Hochschule  fortzusetzen  wünschen,  unter  der  Voraussetzung
entsprechender  Zeugnisse,  besondere  Rücksicht  genommen.  Die  mit  dem  Geldsurrogat  zur
Fortsetzung  ihrer  Studien  in  Tübingen  Bedachten  haben  halbjährlich  mindestens  zwei
Hauptvorlesungen  ihres  Faches  zu  hören  und  einen  Aufsatz  über  Gegenstände  ihres
Studiums  zu  liefern,  von  dessen  Beschaffenheit  die  Ausbezahlung  des  Geldsurrogats  an
sie  abhängig  gemacht  wird.

S.  10.

Diejenigen  Zöglinge,  welche  unter  Enthebung  vom  Studium  der  Theologie  (§.  2)

sich  ausschließlich  dem  Studium  der  Philologie  oder  der  realistischen  Fächer  gewidmet