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deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird,
sofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist.
VI Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet
und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Nachforder-
ungen an Porto für Sendungen, die nach ihrer Aushändigung an den Empfänger als
unzureichend frankirt erkannt werden, hat jedoch der Absender zu berichtigen, wenn der
Empfänger die Zahlung ablehnt.
Die Staatsbehörden sind befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung porto-
pflichtiger Sendungen zum Zwecke der nachträglichen Einziehung des Portos vom Ab-
sender die Briefumschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Packete
handelt, sich schriftlich an die Postanstalt zu wenden.
VII Sofern in der Postordnung keine anderweitigen Bestimmungen getroffen sind,
dürfen die Postanstalten Briefe, Scheine, Sachen 2c. an die Empfänger erst dann aus-
händigen, wenn die Zahlung der Postgefälle erfolgt ist.
VIII Eine Stundung von Porto findet nur statt bei den Mitgliedern des König-
lichen Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften, dem Geheimen-Rath und den
Ministerien, sowie bei den Mittelstellen und Kreisbehörden des Landes. Andern Staats-
behörden werden auf Verlangen die baar oder in Postwerthzeichen ausgelegten Portobe-
träge bei jeder Aufgabe oder bei jeder Empfangnahme in ein von ihnen zu diesem Zwecke
der Postanstalt vorgelegtes Verzeichniß in einer Summe eingetragen.
S. 52.
Nachforderung und Erstattung von Postgebühren.
I Nachforderungen an zu wenig bezahltem Porto rc. ist der Absender oder Empfänger
nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Auf-
gabe der Sendung angemeldet werden.
II Zu viel angesetzte oder erhobene Portobeträge oder sonstige Postgebühren können
auf Nachweis von der Postanstalt binnen drei Monaten zurückgefordert werden.