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vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine
halbe Stunde gerechnet. Die Beleuchtungskosten müssen stationsweise von den Reisenden
vor der Abfahrt mit den andern Gebühren berichtigt werden.
VIII Die Wege-Abgaben (Brücken= und Pflastergeld) werden nach den zur öffent-
lichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben.
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden
Postillon für das Kilometer 10 Pf.
X Extrapostreisende, welche sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden
aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benützten Pferden bezw. Wagen einer
Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt
darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter 1, II, V
und IX sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für
eine Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechs-
stündige Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der
Ankunft und dem Antritte der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von
der Dauer der einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Reisende auf der
Rückfahrt eine andere Straße benützen als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt
als eine Rundreise angesehen, auf welche die vorstehenden Bestimmungen keine Anwend-
ung finden.
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung
der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei
unterbliebener Benützung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen hat. In dem Lauf-
zettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg
mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen
Wagen erfolgt oder ob ein Stationswagen verlangt wird sowie ob und mit welchen
Unterbrechungen die Reise stattfinden soll. Der Laufzettel ist von dem Reisenden abzu-
fassen und zu unterschreiben. Ist der Reisende nicht am Orte ansässig oder sonst nicht
hinlänglich bekannt, so muß er seinen Stand und Wohnort angeben. Für die Beförder-
ung des Laufzettels mit den Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten.
XII Jeder Extrapostreisende, welcher sich an einem unterwegs gelegenen Orte länger
als eine halbe Stunde aufhalten will, ist verpflichtet, hiervon der Postanstalt vor der
Abfahrt Nachricht zu geben. Dauert der Aufenthalt über eine Stunde, so ist von der