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§. 1.
Der Theilgemeinde Oberroth wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905
gestattet.
. 2.
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes
vom 23. Juli 1877 von dem in der Theilgemeinde Oberroth zur Biererzeugung ver-
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen
Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig fest-
gesetzt.
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Stuttgart, den 2. Juni 1900.
Wilhelm.
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker.
Verfügung des Justizministeriums,
betreffend die Berichtigung des Grundbuche aus Anlaß einer Feldbereinigung.
Vom 7. Juni 1900.
Zur Ausführung des Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Feldbereinigung
vom 30. März 1886 in der Fassung des Art. 211 Ziff. IV des Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zu dessen Nebengesetzen vom 28. Juli 1899 (Reg. Blatt
S. 423), wird wegen der Berichtigung des Grundbuchs aus Anlaß einer Feldbereinigung
im Einvernehmen mit dem K. Ministerium des Innern Nachstehendes verfügt:
S. 1.
Nach Eingang der auf Grund des genannten Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes, be-
treffend die Feldbereinigung, erfolgenden „Mittheilungen“ zum Grundbuch und des damit
zu verbindenden Ersuchens um Richtigstellung des Grundbuchs ist auf diesem Ersuchen
der Zeitpunkt des Eingangs gemäß §. 69 der Verfügung des Justizministeriums vom
2. September 1899, betreffend das Grundbuchwesen, Amtsblatt S. 101, zu vermerken.