Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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c. die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahnen bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebs- 
mittel und ihrer Anzahl. 
4) Die Unternehmerin ist auch nach Eröffnung der Bahnen zur Aenderung und 
Erweiterung der Anlagen verpflichtet, falls die Aufsichtsbehörde solche im Interesse 
des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebs 
oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutz- 
dämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Regierung 
ausgeführt werden sollen und die Eisenbahnen kreuzen oder in ihrer Nähe her- 
zustellen sind, steht der Unternehmerin weder eine Einsprache noch wegen derselben 
eine Entschädigungsforderung zu. Es werden jedoch bei derartigen Anlagen die 
Interessen der Bahnen thunlichst berücksichtigt werden. 
Die Unternehmerin hat den Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung 
der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, nachzukommen. 
6) Der Ausfsichtsbehörde steht das Recht zu, die Ausführung des Bahnbaues in 
jedem Stadium durch einen technischen Kommissär überwachen zu lassen. Die 
Unternehmerin hat über den Beginn der Bauarbeiten und sodann vierteljährlich 
über den jeweiligen Stand der Arbeiten der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten. 
7) Für die Beschädigungen, welche durch die Bauarbeiten verursacht werden, ist die 
Unternehmerin ersatzpflichtig. 
- 
S. 7. 
Nach Vollendung der Bahnen hat die Unternehmerin für jede derselben der Aufsichts- 
behörde genaue rechnungsmäßige Nachweisungen über den Gesammtaufwand und voll- 
ständige Pläne über die Bahnanlagen nebst Beschreibung zu übergeben, auch auf An- 
fordern die Belege zu den Baukostenrechnungen vorzulegen. 
Die gleichen Ausfertigungen sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und 
Erweiterungsbauten einzureichen, die eine Vermehrung des Sachwerthes darstellen. 
Diese Vorschriften gelten auch bezüglich der auf preußischem Gebiet gelegenen Theil- 
strecken.
	        
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