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c. die Genehmigung der Projekte aller für den Betrieb der Bahnen bestimmten
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie der Projekte für die Betriebs-
mittel und ihrer Anzahl.
4) Die Unternehmerin ist auch nach Eröffnung der Bahnen zur Aenderung und
Erweiterung der Anlagen verpflichtet, falls die Aufsichtsbehörde solche im Interesse
des Verkehrs und insbesondere im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebs
oder des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet.
Gegen die künftige Anlage von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutz-
dämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Regierung
ausgeführt werden sollen und die Eisenbahnen kreuzen oder in ihrer Nähe her-
zustellen sind, steht der Unternehmerin weder eine Einsprache noch wegen derselben
eine Entschädigungsforderung zu. Es werden jedoch bei derartigen Anlagen die
Interessen der Bahnen thunlichst berücksichtigt werden.
Die Unternehmerin hat den Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung
der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden, nachzukommen.
6) Der Ausfsichtsbehörde steht das Recht zu, die Ausführung des Bahnbaues in
jedem Stadium durch einen technischen Kommissär überwachen zu lassen. Die
Unternehmerin hat über den Beginn der Bauarbeiten und sodann vierteljährlich
über den jeweiligen Stand der Arbeiten der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten.
7) Für die Beschädigungen, welche durch die Bauarbeiten verursacht werden, ist die
Unternehmerin ersatzpflichtig.
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S. 7.
Nach Vollendung der Bahnen hat die Unternehmerin für jede derselben der Aufsichts-
behörde genaue rechnungsmäßige Nachweisungen über den Gesammtaufwand und voll-
ständige Pläne über die Bahnanlagen nebst Beschreibung zu übergeben, auch auf An-
fordern die Belege zu den Baukostenrechnungen vorzulegen.
Die gleichen Ausfertigungen sind im Falle der Vornahme von Ergänzungs= und
Erweiterungsbauten einzureichen, die eine Vermehrung des Sachwerthes darstellen.
Diese Vorschriften gelten auch bezüglich der auf preußischem Gebiet gelegenen Theil-
strecken.