Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Eine Erweiterung der schon vollendeten Prüfung durch eine solche in Wahl- oder 
freiwilligen Fächern ist bei jeder Prüfung, doch in jedem Fach mit höchstens einmaliger 
Wiederholung zulässig. 
Eine Prüfung in nur einzelnen Prüfungsfächern ohne gleichzeitige oder vorange- 
gangene Gesammtprüfung kann nur ausnahmsweise von der Ministerial-Abtheilung 
gestattet werden und befähigt nicht zur Anstellung an öffentlichen Schulen. 
C. 11. 
Nach vorstehender Ordnung wird die Prüfung erstmals im Frühjahr 1901 abgehalten. 
Stuttgart, den 9. Juni 1900. 
Weizsäcker. 
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Errichtung von Grenzsteuerämtern. Vom 15. Juni 1900. 
Infolge der Betriebseröffnung der Nebenbahn Nürtingen—Neuffen sind mit Wirk- 
ung vom 21. Juni 1900 ab an den Stationen Frickenhausen, Linsenhofen und 
Neuffen zur Kontrollirung der Ein-, Aus= und Durchfuhr derjenigen Gegenstände, 
welche im Verkehr mit anderen Bundesstaaten einer inneren Steuer oder einer Uleber- 
gangssteuer unterliegen, Grenzsteuerämter errichtet worden. 
Stuttgart, den 15. Juni 1900. 
Zeyer. 
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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