Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

31. 
Regierungsblatt 
Königreich Wöürttemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Mittwoch den 11. Juli 1900. 
Inhaltt 
Gesetz, betreffend die Besteuerung der staatlichen Salinen und Hüttenwerke durch die Gemeinden und Amtskörper- 
schaften. Vom 22. Juni 1900. Königliche Verordnung, betreffend die Stiftung eines Verdienstkreuzes. 
Bom 2. Juli 1900. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Einfuhr von 
frischem Schweinefleisch aus Serbien. Vom 28. Juni 1900. — Verfügung des Ministeriuums des Innern, 
betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Klauenvieh aus der Schweiz. Vom 6. Juli 190 
EGesetz, 
betreffend die Besteuerung der staatlichen Salinen und Hüttenwerke durch die Gemeinden und 
Amtskörperschaften. Vom 22. Juni 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Art. 1. 
Der Gewerbebetrieb der staatlichen Salinen und Hüttenwerke unterliegt der Be- 
steuerung durch die Gemeinden und Amtskörperschaften nach Maßgabe der allgemeinen 
über die Besteuerung der Gewerbebetriebe geltenden gesetzlichen Vorschriften. 
Die entgegenstehende Bestimmung des Art. 9 des Gesetzes vom 18. Juni 1849, be- 
treffend die Ausdehnung des Amts= und Gemeindeverbands auf sämmtliche Theile des 
Staatsgebiets (Reg. Blatt S. 207), vergl. mit Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1877 
über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Reg. Blatt S. 198), ist 
hienach abgeändert.
	        
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