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Die Ziff. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
2) Der Abgang an Hefe und Trübwein; als z4 sind bei neuem Wein
mit den Beeren mit oder ohne Khmme 205½
bei sonstigem neuem Wein und bei neuem Obstmost 5,
bei nach dem ersten Ablaß eingelegtem Wein und Obstmost . . . 24
der eingelegten Menge in Rechnung zu nehmen.
Als neue Ziff. 3 wird eingeschaltet:
3) Der Schwand und sonstige Abgang mit 3
von dem abgabepflichtigen Weinverschluß.
Ziff. 3 des bisherigen Gesetzes folgt als Ziff. 4.
7. Der Art. 15 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Der Hausbrauch einschließlich des Kochweins und des Mehrbetrags von
Schwand und sonstigem Kellerabgang über den in Art. 14 Ziff. 3 bestimmten
Satz wird für einen Wirth an Wein soltgendermaßen festgesetzt:
von einem Verbrauch von . . .. 1—100091tcrm1t2·)»,
furdtcnachsten...........1001—.30()0,,»20«,,
,,,,»...........3001—5000»,,13».
von5001Literunddarüber.... ».»10"
des abgabepflichtigen Weinverschlusses. Wenn nachgewiesen wird, daß der Haus-
brauch eines Wirths zufolge besonderer Verhältnisse diesen Betrag um mehr als
5% desselben übersteigt, so ist der Hausbrauch entsprechend zu erhöhen.
Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen
erfolgt die Festsetzung des Hausbrauchs an Wein nach dem thatsächlichen Bedarf.
Der Hausbrauch einschließlich des gewöhnlichen Kellerabgangs an Obstmost
wird für diejenigen Abgabepflichtigen, welche Obstmost ausschenken oder im Kleinen
verkaufen, nach dem thatsächlichen Bedarf festgesetzt.
8. In Art. 16 wird dem zweiten Absatz angefügt:
und unterliegt den in diesem Gesetz für die Wirthe gegebenen Vorschriften.
9. Der Art. 20 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Für den Obstmost gelten, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, dieselben
Bestimmungen, wie für den Wein.