Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art.  III.
Nach  Art.  20  werden  folgende  neue  Bestimmungen  eingeschaltet:

Art.  20a.
Festsetzung  des  Durchschnittspreises  und  Hausbrauchs
durch  die  Bezirkskommission.

Wenn  sich  das  Bezirkssteueramt  und  der  unter  Abstichskontrolle  stehende  Wirth  über
die  Höhe  des  der  Steuerberechnung  zu  Grunde  zu  legenden  Durchschnittspreises  (Art.  13)
oder  des  zu  berücksichtigenden  Hausbrauchs  (Art.  15)  nicht  einigen,  so  muß  das  Bezirkssteueramt
  auf  Verlangen  des  Wirths  und  kann  von  Amtswegen  eine  Beschlußfassung
der  Bezirkskommission  hierüber  herbeiführen.

Gegen  die  Feststellung  der  Bezirkskommission  steht  dem  Abgabepflichtigen,  sowie  dem
Vorsitzenden  der  Kommission  die  Beschwerde  an  das  Steuerkollegium  zu,  welche  Seitens
des  Abgabepflichtigen  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  dem  Bezirkssteueramt.  Seitens  des
Vorsitzenden  der  Bezirkskommission  schriftlich  bei  dem  Steuerkollegium  binnen  einer  Noth--frist
  von  fünfzehn  Tagen  von  der  Bekanntgabe  der  Entscheidung  der  Bezirkskommission
ab  einzulegen  ist.  Das  Steuerkollegium  entscheidet  endgültig.

Bis  zur  endgültigen  Entscheidung  der  Sache  ist  der  von  der  Bezirkskommission  festgestellte
  Durchschnittspreis  und  Hausbrauch  der  Abgabenberechnung  vorbehältlich  der
späteren  Richtigstellung  derselben  zu  Grunde  zu  legen.

Art.  20b.
Gutächtliche  Aeußerung  der  Bezirkskommission.

Wenn  bei  der  Verhandlung  über  einen  Accord  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen
dem  Bezirkssteueramt  und  dem  Wirth  hinsichtlich  der  Zeitdauer,  auf  welche  der  Accord
abgeschlossen  werden  soll,  der  Höhe  des  der  Accordsberechnung  zu  Grunde  zu  legenden
Durchschnittspreises  oder  der  Höhe  des  zu  berücksichtigenden  Hausbrauchs  bestehen  bleibt,
so  muß  auf  Verlangen  des  Wirths  die  Bezirkskommission  hierüber  gutächtlich  gehört
werden;  auch  kann  dieselbe  von  Amtswegen  zu  Abgabe  einer  gutächtlichen  Aeußerung
veranlaßt  werden.