Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 25. 
Theilnahme und Begünstigung. 
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Begünstigung mit einer 
Geldstrafe von 1 Mart bis 150 Mark zu bestrafen. Im Uebrigen kommen in Beziehung 
auf die Bestrafung der Theilnahme und der Begünstigung die Grundsätze des Strafge- 
setzbuchs zur Anwendung, soweit nicht in Art. 24 etwas anderes bestimmt ist. 
Art. 26. 
Vertretungspflicht. 
Die Wirthe und Kleinverkäufer haften für die gegen ihre Hausgenossen, Gewerbe- 
gehilfen oder Bediensteten erkannten Geldstrafen nebst den Untersuchungskosten, sofern 
nicht nachgewiesen wird, daß sie ein Verschulden nicht trifft, sowie für die verfügten Ab- 
gabenachholungen. « 
Mbschnilt IV. 
Verjährung. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
Art. 27. 
Verjährung der Abgabe. 
Das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur Zurückforderung zu viel 
bezahlter Abgaben verjährt in drei Jahren. 
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben läuft vom Schlusse 
des Kalenderjahres an, in welchem die Stener zu entrichten war, und wird durch urkund- 
liche Aufforderung zur Zahlung von Seiten der Stenerverwaltung unterbrochen, bezüg- 
lich der hinterzogenen Abgaben außerdem durch Untersuchungshandlungen, welche in dem 
Strafverfahren wegen Umgeldsgefährdung gegen den Abgabepflichtigen gerichtet werden. 
Die Verjährung der Zurückforderung zu viel bezahlter Abgaben läuft vom Tage 
der geleisteten Zahlung an und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem 
Bezirkssteueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen. 
Art. 28. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft.
	        
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