Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

529 
. 1. 
Der Gemeinde Ditzingen und der Gesammtgemeinde Lauffen am Neckar wird 
die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von Bier mit 65 H für 100 Liter bis 
zum 31. März 1905 gestattet. 
8. 2 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Ditzingen und in der Gesammtgemeinde 
Lauffen am Neckar zur Biererzeugung verwendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag 
der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden 
Steuer auf 2 MA 50 H festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 4. Juli 1900. 
Wilhelm. 
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken. Vom 10. Juli 1900. 
Auf Grund des §. 367 Ziff. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sowie 
des Art. 28 Ziff. 1 und Art. 32 Ziff. 5 des Polizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 
wird über den Verkehr mit Arzneimitteln außerhalb der Apotheken Nachstehendes verfügt. 
S. 1. 
Wer mit Arzneimitteln, welche dem freien Verkehr überlassen sind, gewerbsmäßig 
Handel treiben will, hat gemäß §. 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung in der Fassung des 
Gesetzes vom 6. August 1896 (Reichs-Gesetzblatt S. 685) und §. 27 Abs. 2 der Vollzugsver- 
fügung zur Gewerbeordnung vom 9. November 1883 (Reg. Blatt S. 234) eine besondere 
Anzeige hievon an das Oberamt, in dessen Bezirk das Gewerbe betrieben wird, zu er- 
statten und solche der Ortspolizeibehörde behufs Vorlage an das Oberamt zu übergeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.