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In der Anzeige sind die Räume zu bezeichnen, in denen die Arzneimittel aufbewahrt
und feilgehalten werden sollen. Jeder spätere Wechsel der Räume ist vor der Benützung
derselben dem Oberamt durch Vermittlung der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.
Soferne die in §. 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung vorgeschriebene Anzeige von dem
. Betrieb des Handels mit Arzneimitteln bei Inkrafttreten gegenwärtiger Verfügung schon
erstattet ist, hat die Ortspolizeibehörde den betreffenden Geschäftsinhaber zur nachträg-
lichen Angabe der Räume, in welchen die Arzneimittel aufbewahrt und feilgehalten werden,
zu veranlassen.
Der Oberamtsarzt hat die in dem Oberamtsbezirk befindlichen Geschäfte der in
Abs. 1 bezeichneten Art technisch zu überwachen und über dieselben ein Verzeichniß zu.
führen. Zu diesem Zweck ist ihm durch das Oberamt von den einkommenden Anzeigen
jeweils Kenntniß zu geben.
8. 2.
Sämmtliche Gelasse, in denen die Arzneimittel aufbewahrt und feilgehalten werden,
müssen reinlich gehalten, genügend geräumig, hell, trocken und gut lüftbar sein.
Die Aufbewahrung und Feilhaltung der Arzneimittel in anderen Räumen, als den
nach 8. 1 der Behörde bezeichneten, ist verboten.
8. 3.
Die Arzneimittel sind sowohl in den Verkaufs- als in den Vorrathsräumen in
dichten, festen Behältern mit gutschließenden Deckeln oder Stöpseln aufzubewahren.
Die Schiebladen, in welchen die Arzneimittel lose liegen, müssen entweder mit dicht-
schließenden Staubdeckeln versehen sein oder in vollen Füllungen laufen.
Jeder Behälter darf nur einerlei Waare enthalten. In Fächer getheilte Schiebladen
für verschiedene Arzneimittel sind nicht zulässig.
S. 4.
Die Behälter, in welchen die einzelnen Arzneimittel aufbewahrt werden, sind derart
übersichtlich geordnet und getrennt von den übrigen Waaren aufzustellen, daß jede Ver-
wechselung oder Vermischung der giftigen, stark wirkenden und übrigen sogenannten in-
differenten Arzneimittel unter einander oder mit anderen Gegenständen, insbesondere mit
Nahrungs= und Genußmitteln, ausgeschlossen ist.