Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Jeder Behälter ist auf seiner Außenseite mit einer dem Inhalt entsprechenden deut- 
lichen und dauerhaften Bezeichnung in deutscher Sprache zu versehen. Neben dem deut- 
schen Namen ist die lateinische Bezeichnung in kleinerer Schrift zulässig. Die Bezeichnung 
in lateinischer Sprache allein ist nur statthaft bei Mitteln, welche einen deutschen Namen 
überhaupt nicht haben. 
Die Behälter und die Umhüllungen für Thierheilmittel müssen die deutliche und 
dauerhafte Aufschrift „Nur für Thiere"“ tragen. 
§ 5 
8. ). 
Die Behälter (Gläser, Schachteln, Papierdüten u. s. w.), in welchen die Arzuei- 
mittel abgegeben werden, sind mit der entsprechenden Bezeichnung nach Maßgabe des 
8. 4 Abs. 2 und 3 und mit der Firma des Verkäufers zu versehen. 
S. 6. 
Die zum Abwägen und Abmessen der Arzneimittel oder zu sonstigen Hantirungen 
mit denselben erforderlichen Geräthschaften (Waagen, Löffel u. s. w.) sind stets reinlich 
und in guter Beschaffenheit zu erhalten und dürfen nur für diese Zwecke verwendet 
werden. 
Zur Haltung von präzisirten Waagen und Gewichten ist der Geschäftsinhaber nicht 
verpflichtet. 
S. 7. 
Die Arzneimittel müssen den Anforderungen an handelsgute Waare entsprechen. Sie 
dürfen nur in brauchbarem, unverdorbenem, unverfälschtem und nicht verunreinigtem Zu- 
stand feilgehalten und abgegeben werden. 
8. 8. 
In den Verkaufsräumen ist ein alphabetisches Verzeichniß der feilgehaltenen Arznei- 
mittel aufzulegen. 
S. 9. 
Soferne der Geschäftsinhaber auch mit Giften und giftigen Farben Handel treibt, 
hat er hiebei die Vorschriften über den Verkehr mit Giften (zu vgl. Ministerial-Verfügung 
vom 4. Juni 1895, Reg. Blatt S. 178) genau zu beachten.
	        
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