Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Für die entnommenen Proben ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu 
leisten. 
S. 14. 
Bei solchen Arzneimitteln, welche in Gläsern, Schachteln, Papierbeuteln u. s. w. 
abgefaßt geführt werden, genügt zum Zweck der Prüfung ihrer Beschaffenheit die Vor- 
nahme von Stichproben. 
Ergibt sich hiebei, daß das betreffende Mittel den Vorschriften des §. 7 nicht ent- 
spricht, so kann die Untersuchung auf den ganzen Vorrath desselben ausgedehnt werden. 
F. 15. 
Ueber die Revision ist ein Protokoll nach dem vorgeschriebenen, von dem Sekretariat 
des Medizinalkollegiums zu beziehenden Formular aufzunehmen, welches von dem Ober- 
amtsarzt, dem ihm zu seiner Unterstützung etwa beigegebenen pharmazeutischen Sachver- 
ständigen, dem Polizeibeamten und dem Geschäftsinhaber oder seinem Vertreter zu unter- 
zeichnen ist. 
Etwaige von dem Geschäftsinhaber oder seinem Vertreter erhobene Einwendungen 
sind in dem Protokoll zu bemerken. 
Das Protokoll ist von dem Oberamtsarzt mit den entsprechenden Anträgen dem 
Oberamt zur weiteren Verfügung mitzutheilen. 
Das Oberamt hat insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die Erledigung 
der vorgefundenen Mängel in geeigneter Weise kontrolirt wird. Nöthigenfalls hat die 
Nachkontrole durch den Oberamtsarzt stattzufinden. 
Ueber die im Laufe des Jahres ausgeführten Revisionen haben die Oberamtsärzte 
in den Physikatsberichten Mittheilung zu machen. 
S. 16. 
Ergibt sich bei der Revision oder durch anderweite Feststellungen, daß die Handhabung 
des Arzneimittelhandels Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet, so ist der Handel 
gemäß §. 35 Abs. 4 der Gewerbeordnung zu untersagen. 
Zur Untersagung des Handels ist nach §. 27 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur 
Gewerbeordnung vom 9. November 1883 das Oberamt zuständig. Bezüglich des Ver- 
fahrens wird auf §§. 6 und 7 der Königlichen Verordnung vom 19. Juni 1873, betref-
	        
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