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Für die entnommenen Proben ist Entschädigung in Höhe des üblichen Kaufpreises zu
leisten.
S. 14.
Bei solchen Arzneimitteln, welche in Gläsern, Schachteln, Papierbeuteln u. s. w.
abgefaßt geführt werden, genügt zum Zweck der Prüfung ihrer Beschaffenheit die Vor-
nahme von Stichproben.
Ergibt sich hiebei, daß das betreffende Mittel den Vorschriften des §. 7 nicht ent-
spricht, so kann die Untersuchung auf den ganzen Vorrath desselben ausgedehnt werden.
F. 15.
Ueber die Revision ist ein Protokoll nach dem vorgeschriebenen, von dem Sekretariat
des Medizinalkollegiums zu beziehenden Formular aufzunehmen, welches von dem Ober-
amtsarzt, dem ihm zu seiner Unterstützung etwa beigegebenen pharmazeutischen Sachver-
ständigen, dem Polizeibeamten und dem Geschäftsinhaber oder seinem Vertreter zu unter-
zeichnen ist.
Etwaige von dem Geschäftsinhaber oder seinem Vertreter erhobene Einwendungen
sind in dem Protokoll zu bemerken.
Das Protokoll ist von dem Oberamtsarzt mit den entsprechenden Anträgen dem
Oberamt zur weiteren Verfügung mitzutheilen.
Das Oberamt hat insbesondere auch dafür Sorge zu tragen, daß die Erledigung
der vorgefundenen Mängel in geeigneter Weise kontrolirt wird. Nöthigenfalls hat die
Nachkontrole durch den Oberamtsarzt stattzufinden.
Ueber die im Laufe des Jahres ausgeführten Revisionen haben die Oberamtsärzte
in den Physikatsberichten Mittheilung zu machen.
S. 16.
Ergibt sich bei der Revision oder durch anderweite Feststellungen, daß die Handhabung
des Arzneimittelhandels Leben und Gesundheit von Menschen gefährdet, so ist der Handel
gemäß §. 35 Abs. 4 der Gewerbeordnung zu untersagen.
Zur Untersagung des Handels ist nach §. 27 Abs. 1 der Vollzugsverfügung zur
Gewerbeordnung vom 9. November 1883 das Oberamt zuständig. Bezüglich des Ver-
fahrens wird auf §§. 6 und 7 der Königlichen Verordnung vom 19. Juni 1873, betref-