Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Art. 10. 
Nach der Beendigung des Brandes ist der Brandplatz noch so lange bewachen zu 
lassen, bis die Gefahr eines Wiederausbruchs des Feuers gehoben ist. 
Der die Löscharbeiten leitende Beamte (Art. 9) hat die Aufstellung der erforderlichen 
Bewachungsmannschaft anzuordnen. 
Art. 11. 
Die Besitzer von Grundstücken sind verpflichtet, bei einem Waldbrande den Lösch- 
mannschaften den Zutritt in ihre Grundstücke zur Vornahme der Löscharbeiten zu ge- 
statten, auch die von dem Leiter der letzteren (Art. 9) zur Verhütung weiteren Unsich- 
greifens des Feuers angeordneten Maßregeln, wie Entfernung des Bodenüberzugs, Be- 
seitigung von Bäumen und Gesträuchen, Ziehung von Gräben, zu dulden. 
Art. 12. 
Für den Schaden, welcher dem Besitzer eines Grundstücks durch Maßnahmen der 
in Art. 11 bezeichneten Art erwächst, ist demselben zu einem Drittheil vom Staat, zu 
einem weiteren Drittheil von der Amtskörperschaft, zu deren Bezirk die in Brand ge- 
rathene Waldfläche gehört, Entschädigung zu gewähren. 
Die Ansprüche auf Entschädigung (Abs. 1) sind bei Vermeidung des Ausschlusses 
innerhalb vier Wochen nach dem Eintritt der behaupteten Beschädigung bei dem Oberamt 
anzumelden, zu dessen Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört. Wird die Frist 
versäumt, so findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe der Bestimm- 
ungen der Civilprozeßordnung statt. 
Ueber die erhobenen Ansprüche wird, sofern eine Einigung nicht stattfindet, auf 
Grund sachverständiger Schätzung im Verwaltungswege von den Behörden des Departe- 
ments des Innern, vorbehältlich der Rechtsbeschwerde im Sinne des Art. 13 des Gesetzes 
über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Blatt S. 485), entschieden. 
Die durch unbegründete Anträge oder Beschwerden verursachten Kosten sind von den 
Antragstellern oder Beschwerdeführern zu tragen. Im Uebrigen sind die durch die Er- 
mittlung und Ausbezahlung der Entschädigungen entstehenden Kosten zu einem Drittheil 
von den Besitzern der beschädigten Grundstücke, zu einem Drittheil vom Staat und zu 
einem Drittheil von der Amtskörperschaft zu bestreiten, zu deren Bezirk die in Brand 
gerathene Waldfläche gehört.
	        
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