Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

541 
Der hiedurch der Centralkasse entstehende Aufwand ist derselben von der Amts- 
körperschaft, zu deren Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört, und von dem 
Staate in dem in Art. 13 bestimmten Berhältniß zu ersetzen. 
Art. 15. 
Der Amtskörperschaft steht das Recht zu, für das von ihr nach Art. 12 Abs. 1 
bezahlte Drittheil der Kosten sowie für die Hälfte der von ihr nach Art. 13 Abs. 1 und 2 
und Art. 14 aufgewendeten Kosten von sämmtlichen Waldeigenthümern des Oberamts- 
bezirks nach Verhältniß des Steuerkapitals ihres Waldbesitzes Ersatz zu beanspruchen. 
Streitigkeiten über die den Waldeigenthümern nach Abs. 1 obliegende Ersatzverbind- 
lichkeit werden unbeschadet der Bestimmung des Art. 13 Abs. 4 in dem für die Fälle 
des Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 
(Reg. Blatt S. 485) vorgeschriebenen Verfahren von den Verwaltungsgerichten entschieden. 
Art. 16. 
Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen wegen der Uebertretung des §. 368 
Nr. 8 des Strafgesetzbuchs mittels Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 2 und Art. 9 
Abs.ö5 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie mittels Zuwiderhandlungen gegen die auf Wald- 
brände sich beziehenden Vorschriften der Lokalfeuerlöschordnung kommt innerhalb der 
Grenzen der ihm eingeräumten Strafbefugniß (Art. 11 des Gesetzes vom 12. August 
1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und 
das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, Reg. Blatt S. 153) dem 
Ortsvorsteher zu, welchem in den Fällen des Art. 2 der Feuerwehrkommandant die bezüg- 
lichen Anzeigen zu übermitteln hat. 
Art. 17. 
Der Art. 30 Ziff. 4 des Forstpolizeigesetzes vom §. September 1879 (Reg. Blatt 
S. 317) erhält nachstehende Fassung: 
4) wer der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne genügende Ent- 
schuldigung nicht nachkommt, oder bei einem Waldbrande der Aufforderung der 
zuständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung 
ohne erheblichen eigenen Nachtheil Folge leisten könnte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.