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Der hiedurch der Centralkasse entstehende Aufwand ist derselben von der Amts-
körperschaft, zu deren Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört, und von dem
Staate in dem in Art. 13 bestimmten Berhältniß zu ersetzen.
Art. 15.
Der Amtskörperschaft steht das Recht zu, für das von ihr nach Art. 12 Abs. 1
bezahlte Drittheil der Kosten sowie für die Hälfte der von ihr nach Art. 13 Abs. 1 und 2
und Art. 14 aufgewendeten Kosten von sämmtlichen Waldeigenthümern des Oberamts-
bezirks nach Verhältniß des Steuerkapitals ihres Waldbesitzes Ersatz zu beanspruchen.
Streitigkeiten über die den Waldeigenthümern nach Abs. 1 obliegende Ersatzverbind-
lichkeit werden unbeschadet der Bestimmung des Art. 13 Abs. 4 in dem für die Fälle
des Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876
(Reg. Blatt S. 485) vorgeschriebenen Verfahren von den Verwaltungsgerichten entschieden.
Art. 16.
Die Erlassung polizeilicher Strafverfügungen wegen der Uebertretung des §. 368
Nr. 8 des Strafgesetzbuchs mittels Zuwiderhandlungen im Sinne von Art. 2 und Art. 9
Abs.ö5 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie mittels Zuwiderhandlungen gegen die auf Wald-
brände sich beziehenden Vorschriften der Lokalfeuerlöschordnung kommt innerhalb der
Grenzen der ihm eingeräumten Strafbefugniß (Art. 11 des Gesetzes vom 12. August
1879, betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 und
das Verfahren bei Erlassung polizeilicher Strafverfügungen, Reg. Blatt S. 153) dem
Ortsvorsteher zu, welchem in den Fällen des Art. 2 der Feuerwehrkommandant die bezüg-
lichen Anzeigen zu übermitteln hat.
Art. 17.
Der Art. 30 Ziff. 4 des Forstpolizeigesetzes vom §. September 1879 (Reg. Blatt
S. 317) erhält nachstehende Fassung:
4) wer der Verpflichtung zur Anzeige eines Waldbrandes ohne genügende Ent-
schuldigung nicht nachkommt, oder bei einem Waldbrande der Aufforderung der
zuständigen Beamten zur Hilfeleistung nicht entspricht, obschon er der Aufforderung
ohne erheblichen eigenen Nachtheil Folge leisten könnte.