Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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abtheilung für den Straßen= und Wasserbau, die Landgestütskommission und die 
Ablösungskommission; 
2) für die Centralstelle für die Landwirthschaft und deren Abtheilung für Feld- 
bereinigung — 
außerdem sind Sportelkontrollverzeichnisse zu führen 
3) bei der Ministerialabtheilung für das Hochbauwesen; 
4) bei dem Medizinalkollegium; 
5) bei dem Oberbergamt und bei dem Bergamt (§. 10 Abs. 3); 
6) bei der Forstdirektion, Abtheilung für Körperschaftswaldungen; 
7) bei den Kreisregierungen; 
8) bei der Centralstelle für Gewerbe und Handel. 
8. 3. 
Von den Ortsvorstehern sind anzusetzen, einzuziehen und zu verrechnen die Sporteln 
folgender Tarifnummern: 
Nr. 26 Fischerkarten; 
Nr. 40 Hollekten; 
Nr. 58 Ziff. 2 Schaustellungen u. s. w.; 
Nr. 69 Tanzerlaubniß; 
bei letzteren drei, soweit zur Ertheilung der Erlaubniß die Gemeindebehör- 
den zuständig sind; 
Nr. 79 Ziff. 5 Erlaubnißscheine zum Gewerbebetrieb im Sinne des §F. 42b der 
Reichsgewerbeordnung; 
83 Ziff. 6 Erlaubniß zu einem vorübergehenden Wirthschaftsbetrieb auf einem 
Jahrmarkt (Reichsgewerbeordnung §. 67 Abs. 2) oder bei einer ähnlichen 
besonderen Veranlassung, sowie zum Feilbieten geistiger Getränke in den 
Fällen des §. 42 a Abs. 3 und §. 56 Abs. 2 Ziff. 1 der Reichsgewerbeordnung. 
S. 4. 
Bei den Sportelansätzen und bei den Einträgen in die Rechnungen und Kontroll- 
verzeichnisse ist die Tarifnummer und die Unterabtheilung derselben, auf welche der 
Sportelansatz sich gründet, beizufügen. 
Nr. 
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