Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die vor dem 1. Oktober 1900 noch nicht abgerügten Verfehlungen gegen vorgenannte 
Gesetze sind auf Grund der Strafbestimmungen derselben abzuurtheilen. 
Unsere Ministerien der Justiz und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 4. Juli 1900. 
Wilheln. 
Mittnacht. Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. Weizsäcker. 
Versügung des Sinanzministeriums, 
betrefsend den Vollzug des Bierstenergesetzes vom 4. Juli 1900. Vom 5. Juli 1900. 
In Vollziehung des Gesetzes, betreffend die Biersteuer, vom 4. Juli 1900 (Reg. Blatt 
S. 542) wird Nachstehendes verfügt: 
Allgemeines. 
S. 1. 
Die Verwaltung der Bierstener liegt unter der obersten Aufsicht des Finanz- 
ministeriums dem Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, ob. 
Die Geschäftsaufgaben der Bezirkssteuerämter üben die Kameralämter, in der Stadt 
Stuttgart das Hauptsteueramt aus. 
Als Orts= bezw. Grenzsteuerbeamte sind in der Regel besondere Beamte aufgestellt. 
In Orten, an denen sich ein Bezirkssteueramt befindet, können die Geschäftsaufgaben 
des Orts= bezw. Grenzsteuerbeamten in Bezug auf die Biersteuer einem Beamten des 
Bezirkssteueramts übertragen werden. 
Die Orts= und Grenzsteuerbeamten sind verbunden, täglich, mit Ausnahme der 
Sonn= und Festtage in den Monaten Oktober bis Februar von 8—12 Uhr Vormittags 
und von 2—6 Uhr Nachmittags, in den übrigen Monaten von 7—12 Uhr Vormittags 
und von 2—5½ Uhr Nachmittags der Abfertigung der Steuer= und Kontrollepflichtigen 
sich zu unterziehen. In dringenden Fällen haben dieselben auch außerhalb dieser gewöhn- 
lichen Dienststunden die ihnen obliegenden Dienstgeschäfte zu vollziehen. Wird auf Ver-
	        
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