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sonders bekannt gemachten Vorschriften, sofern die Strafe in letzteren für den Fall der
Zuwiderhandlung angedroht ist. Die vorstehende Strafe tritt nicht ein, soweit die
Strafe der Steuergefährdung oder die an deren Stelle tretende Kontrollestrafe des Art. 43
verwirkt ist, oder soweit die betreffende Zuwiderhandlung mit besonderer Strafe bedroht ist.
Strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Art. 52.
Als Thäter sind die Inhaber der unter dieses Gesetz fallenden Betriebe zu bestrafen,
falls sie nicht nachweisen, daß die strafbare Handlung ohne ihr Wissen und gegen ihren
Willen von ihrem Vertreter, einem Hausgenossen, Gewerbegehilfen oder Taglöhner verübt
worden ist.
Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen ist
jeder Vertreter nach Maßgabe des Abs. 1 strafrechtlich verantwortlich.
Wird der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter bestraft, so ist die Mitwirkung
der Hausgenossen, Gewerbegehilfen oder Taglöhner nicht strafbar.
Theilnahme und Begünstigung.
Art. 53.
Liegt eine Uebertretung vor, so ist die Beihilfe und die Begünstigung mit Geldstrase
von 1 /¾ bis 150 zu bestrafen. Im Uebrigen kommen in Beziehung auf die Bestrafung
der Theilnahme und die Begünstigung die Grundsätze des Strafgesetzbuchs zur
Anwendung, soweit nicht in Art. 52 etwas Anderes bestimmt ist.
Vertretungspflicht.
Art. 54.
Die Betriebsinhaber haften für die gegen ihre Vertreter, Hausgenossen, Gewerbegehilfen
und Taglöhner erkannten Geldstrafen nebst den Untersuchungskosten, sofern nicht
nachgewiesen wird, daß sie ein Verschulden nicht trifft, sowie für die verfügten Steuernachholungen.
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Mehrere Betriebsinhaber haften als Gesammtschuldner.