Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sonders  bekannt  gemachten  Vorschriften,  sofern  die  Strafe  in  letzteren  für  den  Fall  der
Zuwiderhandlung  angedroht  ist.  Die  vorstehende  Strafe  tritt  nicht  ein,  soweit  die
Strafe  der  Steuergefährdung  oder  die  an  deren  Stelle  tretende  Kontrollestrafe  des  Art.  43
verwirkt  ist,  oder  soweit  die  betreffende  Zuwiderhandlung  mit  besonderer  Strafe  bedroht  ist.

Strafrechtliche  Verantwortlichkeit.
Art.  52.

Als  Thäter  sind  die  Inhaber  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden  Betriebe  zu  bestrafen,
falls  sie  nicht  nachweisen,  daß  die  strafbare  Handlung  ohne  ihr  Wissen  und  gegen  ihren
Willen  von  ihrem  Vertreter,  einem  Hausgenossen,  Gewerbegehilfen  oder  Taglöhner  verübt
  worden  ist.

Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen  ist
jeder  Vertreter  nach  Maßgabe  des  Abs.  1  strafrechtlich  verantwortlich.

Wird  der  Betriebsinhaber  oder  dessen  Stellvertreter  bestraft,  so  ist  die  Mitwirkung
der  Hausgenossen,  Gewerbegehilfen  oder  Taglöhner  nicht  strafbar.

Theilnahme  und  Begünstigung.
Art.  53.

Liegt  eine  Uebertretung  vor,  so  ist  die  Beihilfe  und  die  Begünstigung  mit  Geldstrase
von  1  /¾  bis  150  zu  bestrafen.  Im  Uebrigen  kommen  in  Beziehung  auf  die  Bestrafung
  der  Theilnahme  und  die  Begünstigung  die  Grundsätze  des  Strafgesetzbuchs  zur
Anwendung,  soweit  nicht  in  Art.  52  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Vertretungspflicht.
Art.  54.

Die  Betriebsinhaber  haften  für  die  gegen  ihre  Vertreter,  Hausgenossen,  Gewerbegehilfen
  und  Taglöhner  erkannten  Geldstrafen  nebst  den  Untersuchungskosten,  sofern  nicht
nachgewiesen  wird,  daß  sie  ein  Verschulden  nicht  trifft,  sowie  für  die  verfügten  Steuernachholungen.
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Mehrere  Betriebsinhaber  haften  als  Gesammtschuldner.