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Uebergangsschein genannten Zoll= oder Steuerstellen unverändert zur Revision und wei-
teren Abfertigung zu stellen oder stellen zu lassen, sowie für die inneren Steuern von
diesen Waaren zu haften.
Diese Verpflichtung erlischt nur dann, wenn durch das Amt, auf welches der Ueber-
gangsschein ausgestellt ist, bescheinigt wird, daß den ebenbemerkten Obliegenheiten voll-
ständig genügt sei.
Der Waarenführer hat die Sendung nebst den zugehörigen Begleitpapieren unver-
ändert den in den letzteren bezeichneten Zoll= oder Steuerstellen zur Revision und Schluß-
abfertigung vorzuführen und den etwa angelegten amtlichen Verschluß unverletzt zu erhalten.
Während des Transports hat derselbe auf Verlangen die Waaren und die Begleit-
papiere den Steuerbeamten vorzumeisen, und wenn sich hiebei ein Anstand ergibt, die
Sendung der nächstgelegenen Zoll= oder Sleuerstelle zur Aufnahme des Thatbestandes
vorzuführen.
Wenn an einem Transport nach einander verschiedene Waarenführer betheiligt sind,
so geht die augegebene Verpflichtung zur Vorführung der Waare und Vorlegung der Be-
gleitpapiere auf den letzten Waarenführer über.
Zu Art. 11 des Gesetzes.
Nachlaß und Rückvergütung der Malzsteuer und der Uebergangssteuer.
8. 15.
Nachlaß oder Rückvergütung der Malzsteuer oder der Uebergangssteuer findet nur
in den in Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1—4 genannten Fällen statt.
Von Bier und geschrotenem Malz, welche unter Entrichtung der Uebergangssteuer
nach Württemberg eingeführt werden, findet im Falle der Wiederausfuhr ein Nachlaß
oder eine Rückvergütung der Uebergangssteuer nicht statt.
Auch besteht ein Anspruch auf Nachlaß oder Rückvergütung der Uebergangssteuer
nicht, wenn übergangssteuerpflichtiges Bier in Württemberg zu Grunde geht, verdirbt oder
so verändert wird, daß es zum Genuß als Bier nicht mehr verwendet werden kann.
Wird von Bier, welches nach Württemberg eingeführt wird, nachgewiesen, daß es
schon vor seiner Versendung so verdorben war, daß es zum Genuß als Bier nicht mehr
hätte verwendet werden können, so kann das Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und
indirekte Steuern, die übergangssteuerfreie Ablassung des Bieres gestatten.