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Nachlaß oder Rückvergütung der Steuer wird in den Fällen des Art. 11 Abs. 1
Ziff. 1—3 sowie im ersten Fall der Ziff. 4 (wenn geschrotenes, der Malzsteuer unter-
legenes Malz ausgeführt wird — vergl. übrigens §. 12 Abs. 3) in der Weise gewährt,
daß die betreffende Malzmenge an der steuerpflichtigen Gesammtmalzmenge in Abzug ge-
bracht wird. Der Abschrieb erfolgt an der Malzmenge desjenigen Jahres, in welchem
dem Gesuch um Nachlaß oder Rückvergütung entsprochen wird.
Für die Fälle, daß Bier, welches aus versteuertem Malze im Lande hergestellt ist,
unter Anspruch auf Steuerrückvergütung zur Ausfuhr kommt (zweiter Fall von Art. 11
Abs. 1 Ziff. 4) wird für jede bierausführende Bierbrauerei durch das Steuerkollegium,
Abtheilung für Zölle und indirekte Steuern, der zu 1 hl Bier nothwendige Malzbedarf
festgestellt, bienach unter Zugrundelegung dieses Malzbedarfs die für das ausgeführte Bier
erforderliche Malzmenge berechnet und an der steuerpflichtigen Malzmenge der betreffen-
den Brauerei in Abzug gebracht. Der Abschrieb erfolgt an der Malzmenge desjenigen
Jahres, in welchem der Nachlaß bezw. die Rückvergütung genehmigt wird.
Wenn in den Fällen des Art. 11 Abs. 1 Ziff. 1—.3 Anspruch auf Nachlaß oder
Rückvergütung erhoben wird, so haben die Steuerbeamten auf Ansuchen und auf Kosten
des Beweispflichtigen nach näherer Weisung des Steuerkollegiums, Abtheilung für Zölle
und indirekte Steuern, zur Erbringung des erforderlichen Nachweises mitzuwirken.
Handelt es sich um die Ausfuhr von Bier oder geschrotenem Malz, für welche auf
Grund von Art. 11 Abs. 1 Ziff. 4 Nachlaß oder Rückvergütung der Steuer beansprucht
wird, so sind die hierüber gegebenen besonderen Vorschriften (vergl. §. 12 Abs. 4) ein-
zuhalten. Eine andere Beweisführung für die erfolgte Ausfuhr ist nicht zulässig. Für
diesbezügliche Abfertigungen ist, soweit sie innerhalb der gewöhnlichen Dienststunden ge-
schehen, ein Kostenersatz nicht zu leisten. ·
Nachlaß und Rückvergütung werden nur dem Steuerpflichtigen gewährt; es muß
deshalb in jedem Fall nachgewiesen werden, daß das fragliche Malz oder Bier aus der-
jenigen Bierbrauerei stammt, für welche der Nachlaß oder die Rückvergütung beansprucht wird.
Zu Art. 13 des Gesetzes.
Stellvertreter der Kontrollepflichtigen.
8. 16.
Jedem Inhaber eines kontrollepflichtigen Betriebs steht es frei, für die Erfüllung
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