Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Das Bergamt hat die von ihm angesetzten Rekognitionsgelder und sonstigen Spor- 
teln den Kameralämtern zum Einzug zu überweisen, über dieselben ein Kontrollverzeichniß 
zu führen und je auf 1. April eine Abschrift desselben zur Revision dem Oberbergamt 
vorzulegen. 
Das Oberbergamt hat nach vollzogener Revision diese Abschrift zugleich mit seinem 
Kontrollverzeichniß dem K. Stenerkollegium, Abtheilung für direkte Steuern, zu übergeben. 
S. 11. 
Zu Nr. 13. Beschälpatent. 
Die Beschälpatente dürfen ohne vorherige Bezahlung der Sportel von der Patentir. 
ungskommission ausgefolgt werden. 
Die Sporteln für die ertheilten Patente hat die Landgestütskommission anzusetzen 
und an die Oberämter zum Einzug zu überweisen. 
S. 12. 
Zu Nr. 16. Depositen. 
Die von den Versicherungsgesellschaften und deren Agenten, sowie den Auswander-. 
ungsagenten auf amtliche Anordnung hinterlegten Kautionen werden sportelfrei verwahrt 
F. 13. 
Zu Nr. 32. Glücksspiele. 
Es ist genau darauf zu achten, daß die Tarifnummer 32 nicht auf Spiele an . 
wendet wird, welche unter eine andere Tarifnummer, z. B. Darbietung öffentlicher Lust- 
barkeiten im Sinne der Tarifnummer 58 oder als Lotterien unter das Reichsstem pel- 
gesetz vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzblatt S. 381) fallen. 
Bei Ertheilung der Erlaubniß zur Aufstellung von Glücksbuden ist die Art des 
in diesen zu veranstaltenden Glücksspiels anzugeben und in dem Erlaubnißschein zu 
bemerken. 
Die Sportel ist für die ganze gestattete Zeitdauer im Voraus anzusetzen und zu 
erheben. 
Da die bisher neben der Sportelpflicht bestandene Accisepflicht weggefallen ist, 
ist hierauf bei der Bemessung der Höhe der Sportel Rücksicht zu nehmen. o
	        
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